25.04.2018

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Hauswasseranschluss

Das Legen eines Hauswasseranschlusses durch einen Bauunternehmer unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz für Trinkwasser von 7%. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz setzt nicht voraus, dass der Hauswasseranschluss von dem Wasserversorgungsunternehmen gelegt wird.

Hintergrund: Nach dem Gesetz unterliegt die Lieferung von Wasser dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Jahr 2008 entschieden, dass die Lieferung von Wasser auch das Legen eines Hausanschlusses umfasst, durch den das Grundstück mit dem Wassernetz verbunden wird.

Streitfall: Die Klägerin ist eine im Tiefbaubereich tätige GmbH. Sie wurde vom Wasserverband mit dem Legen von Hauswasseranschlüssen beauftragt und verlegte die Leitungen von der Hauptversorgungsleitung bis in das jeweilige Haus des einzelnen Grundstückseigentümers. Die Klägerin teilte ihre Rechnungen auf, indem sie die Verlegung der Leitung von der Hauptversorgungsleitung bis an die jeweilige Grundstücksgrenze dem Wasserverband in Rechnung stellte und die Verlegung der Leitung von der Grundstücksgrenze bis in das jeweilige Haus dem Grundstückseigentümer berechnete. In ihren Rechnungen an die Grundstückseigentümer wies die Klägerin einen ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% aus, den das Finanzamt nicht anerkannte.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:

  • Die Klägerin hat ihre Bauleistungen an den Wasserverband erbracht, und zwar auch hinsichtlich der Wasserleitung von der Grundstücksgrenze bis zum Haus. Denn der Auftrag wurde der Klägerin vom Wasserverband erteilt. Unbeachtlich ist, dass die Klägerin die Leistungen dem jeweiligen Grundstückseigentümer berechnet hat und von diesem bezahlt wurde; dessen Zahlung war nur ein sog. Entgelt von dritter Seite.
  • Die umsatzsteuerlich begünstigte Lieferung von Trinkwasser umfasst auch das Legen des Hauswasseranschlusses durch Verbindung von der Hauptversorgungsleitung bis zum Haus. Es kommt nicht darauf an, ob der Hauswasseranschluss vom Wasserverband gelegt wird oder – wie im Streitfall – von einem Dritten, der das Trinkwasser selbst nicht liefert.

Hinweise: Aus dem Urteil ergibt sich nicht, welchen Umsatzsteuersatz die Klägerin in ihren Rechnungen an den Wasserverband ausgewiesen hat und ob ein möglicher Umsatzsteuersatz von 7% vom Finanzamt akzeptiert wurde.

Der BFH erweitert die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Leistungen von Bauunternehmen, die den Hauswasseranschluss legen. Der BFH widerspricht damit der Finanzverwaltung, die für die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes fordert, dass der Hauswasseranschluss von dem Wasserverband gelegt wird, der auch das Trinkwasser liefert.

Quelle: BFH, Urteil v. 7.2.2018 - XI R 17/17, NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 25.04.2018. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

25.04.2018

NWB-Rechnungswesen - BBK

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