26.02.2018
Bei der Vererbung einer GmbH-Beteiligung kann der Wert der Beteiligung nach dem sog. vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelt werden, wenn der Wert nicht aus zeitnahen Verkäufen abgeleitet werden kann. Beim vereinfachten Ertragswertverfahren darf aber der sog. Substanzwert nicht unterschritten werden. Die künftige steuerliche Belastung aus einer Liquidation darf nicht wertmindernd angesetzt werden, solange die Liquidation noch nicht beschlossen, sondern lediglich beabsichtigt ist.
Hintergrund: Beteiligungen an Kapitalgesellschaften werden mit dem gemeinen Wert berücksichtigt, d.h. mit dem Verkehrswert. Liegen keine aktuellen Verkäufe vor, aus denen der gemeine Wert abgeleitet werden kann, kann ein sog. vereinfachtes Ertragswertverfahren angewendet werden; dabei wird der nachhaltig erzielbare Jahresertrag kapitalisiert.
Streitfall: Der Kläger erbte im Jahr 2012 eine Beteiligung an einer Immobilien-GmbH, die nicht mehr operativ tätig war, sondern lediglich ein nicht genutztes Grundstück besaß. Im Jahr 2014 beschloss der Kläger die Liquidation der GmbH. Das Finanzamt ermittelte den Wert der GmbH, zog dabei aber die sich aus der Liquidation ergebende Ertragsteuerbelastung nicht ab.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) berücksichtigte ebenfalls keine Steuerbelastung aufgrund der Körperschaftsteuer, des Solidaritätszuschlags zur Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer und wies die Klage ab:
Hinweise: Im Ergebnis kann es zu einer steuerlichen Doppelbelastung kommen, weil die ertragsteuerliche Belastung bei der Erbschaftsteuer nicht berücksichtigt wird. Eine solche Doppelbelastung ist nach dem BFH aber in einem Steuersystem, das aus einer Vielzahl aus Steuern besteht, hinzunehmen.
Werden die Anteile an einer Kapitalgesellschaft an der Börse gehandelt, kann ihr Börsenkurs zugrunde gelegt werden.
Quelle: BFH, Urteil v. 27.09.2017 - II R 15/15: NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 26.02.2018. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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