21.01.2021
Bei einem Arbeitnehmer befindet sich die sog. erste Tätigkeitsstätte in derjenigen betrieblichen Einrichtung, der der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich dauerhaft zugeordnet ist und an der er täglich zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten ausübt, die zu seinem Berufsbild gehören. Bei einem Postzusteller ist dies das Zustellzentrum, bei einem Rettungsassistenten die Rettungswache und bei einem Werksbahn-Lokführer das Streckennetz der Werksbahn. Verpflegungsmehraufwendungen können somit grundsätzlich nicht geltend gemacht werden, weil es an einer mindestens achtstündigen Abwesenheit von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte fehlt.
Hintergrund: Die Entfernungspauschale und die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen hängen u.a. davon ab, ob und wo der Arbeitnehmer eine sog. erste Tätigkeitsstätte hat. Für Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte kann nämlich nur die Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Und Verpflegungsmehraufwendungen werden nur dann steuerlich anerkannt, wenn der Arbeitnehmer mindestens acht Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte entfernt tätig wird.
Sachverhalte: Der Bundesfinanzhof (BFH) musste über vier Fälle entscheiden, in denen es zweimal um einen Postzusteller und jeweils einmal um einen Rettungsassistenten und um einen Werksbahn-Lokführer ging. Die beiden Postzusteller waren jeweils einem Zustellzentrum zugeordnet, das sie morgens aufsuchten und an dem sie verschiedene Sortiertätigkeiten und Abrechnungen durchführten, bevor sie die Briefe austrugen. Der Rettungsassistent war einer Rettungswache zugeordnet und überprüfte dort morgens die Sauberkeit und Ausstattung des Rettungswagens, um anschließend zu Rettungseinsätzen zu fahren. Der Werksbahn-Lokführer fuhr auf einem Eisenbahnnetz der Werksbahn, das sich über mehrere Gemeinden erstreckte. Alle Kläger machten Verpflegungsmehraufwendungen geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte.
Entscheidungen: Der BFH wies die Klagen ab:
Hinweise: Der Gesetzgeber hat mit Wirkung vom 1.1.2014 das steuerliche Reisekostenrecht geändert. Die aktuellen Fälle betreffen die neue Rechtslage. Dem BFH zufolge kommt es nicht mehr darauf an, dass der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers (Postzusteller, Rettungsassistent) nicht in der ersten Tätigkeitsstätte liegt, sondern außerhalb erfolgt, nämlich beim Austragen der Briefe bzw. bei den Rettungseinsätzen.
Der BFH sieht auch ein großflächiges Gelände wie ein Streckennetz einer Werksbahn als erste Tätigkeitsstätte an und vergleicht dieses mit einem Werksgelände. Allerdings lässt sich dieses Urteil nicht auf einen Lokführer der Deutschen Bahn übertragen. Denn eine erste Tätigkeitsstätte muss eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers sein; die Schienenwege öffentlicher Betreiber sind aber für jedermann zugänglich und daher nicht mit einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers vergleichbar.
Vergleichbare Entscheidungen zur neuen Rechtslage hat der BFH zu einem Streifenpolizisten und zu einem Piloten getroffen: Beim Streifenpolizisten ist die Polizeiwache die erste Tätigkeitsstätte und beim Piloten ist dies der Flughafen, dem er zugeordnet ist, sofern dort der Arbeitgeber über betriebliche Räume verfügt.
Quelle: BFH, Urteile vom 1.10.2020 - VI R 36/18 (Werksbahn-Lokomotivführer), und vom 30.9.2020 - VI R 10/19 und VI R 12/19 (Postzusteller) sowie VI R 11/19 (Sanitäter); NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 21.01.2021. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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