22.03.2018

Erwerb eigener Anteile durch GmbH als Veräußerungsgeschäft des Gesellschafters

Der entgeltliche Erwerb eigener Anteile durch eine GmbH stellt aus Sicht des Gesellschafters ein Veräußerungsgeschäft dar, das zu einem Veräußerungsgewinn führen kann. Hat die GmbH für den Erwerb der eigenen Anteile eine zweckgebundene Rücklage gebildet, so ist diese Rücklage nicht als nachträgliche Anschaffungskosten des Gesellschafters zu behandeln und mindert daher nicht den Veräußerungsgewinn.

Hintergrund: Der Verkauf von GmbH-Anteilen, die zum Privatvermögen eines GmbH-Gesellschafters gehören, führt nach dem Gesetz zu Einkünften aus Gewerbebetrieb und ist zu 60 % steuerpflichtig. Eine GmbH kann auch eigene Anteile erwerben.

Streitfall: Die Klägerin war Alleingesellschafterin einer GmbH. Ihre Anschaffungskosten für ihre Beteiligung beliefen sich auf 25.000 €. Die GmbH verfügte über eine freie Gewinnrücklage in Höhe von ca. 101.000 €, die sie in eine zweckgebundene Rücklage für den Erwerb eigener Anteile umgliederte. Im Februar 2011 verkaufte die Klägerin die Hälfte ihrer Beteiligung an die D und die andere Hälfte an die GmbH zum Preis von jeweils 96.000 €. Die Klägerin wollte von dem jeweiligen Veräußerungserlös nicht nur ihre Anschaffungskosten in Höhe von 25.000 €, sondern auch die zweckgebundene Rücklage in Höhe des Verkaufspreises von 96.000  € abziehen. Das Finanzamt zog lediglich die Anschaffungskosten von 25.000  € ab.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Die Klägerin hatte dem Grunde nach einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf ihrer jeweils hälftigen GmbH-Beteiligung an D und an die GmbH erzielt und jeweils einen Veräußerungserlös von 96.000 € erzielt. Auch die entgeltliche Übertragung der Anteile an die GmbH stellte eine Veräußerung dar. Unbeachtlich ist, dass der Erwerb eigener Anteile bilanzrechtlich wie eine Kapitalherabsetzung behandelt wird. Für die Gesellschafterebene ist die bilanzielle Behandlung auf der Ebene der GmbH nicht bindend.
  • Der Veräußerungserlös von insgesamt 192.000 € (2 x 96.000 €) ist zwar um die Anschaffungskosten von 25.000  € zu mindern, nicht aber um die zweckgebundene Rücklage von 96.000 €.
  • Zu den nachträglichen Anschaffungskosten gehören nur diejenigen Aufwendungen des Gesellschafters, die zu einer offenen oder verdeckten Einlage in das Kapital der GmbH führen. Die zweckgebundene Rücklage stammte aber aus dem Gewinnvortrag, dessen Stehenlassen nicht zu einer Einlage in das Vermögen der GmbH führt. Auch die Umgliederung einer Gewinnrücklage in eine zweckgebundene Rücklage begründet keine Einlage. Die Stellung des Gesellschafters wird durch die Umgliederung nämlich nicht berührt. Zudem hat die Klägerin keine eigenen Aufwendungen gehabt.

Hinweis: Der BFH macht deutlich, dass es zwischen der steuerlichen Behandlung auf der Ebene der GmbH und der steuerlichen Behandlung beim Gesellschafter keine Korrespondenz gibt. Auf Seiten der GmbH kann der Erwerb eigener Anteile also eine Kapitalherabsetzung darstellen, beim Gesellschafter hingegen eine Veräußerung. Im Übrigen ist zu beachten, dass das Gesetz die Kapitalherabsetzung bei einer GmbH ausdrücklich als Veräußerung durch den Gesellschafter behandelt, um auch die Kapitalherabsetzung beim Gesellschafter zu besteuern.

Eine Einlage setzt stets Aufwendungen des Gesellschafters voraus, entweder durch Zahlung oder durch Verzicht auf eine Forderung. Die bloße Umgliederung einer Rücklage bei der GmbH belastet den Gesellschafter jedoch nicht und kann deshalb nicht einer Kapitalzuführung von außen gleichgestellt werden.

Quelle: BFH, Urteil v. 6.12.2017 - IX R 7/17, NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 22.03.2018. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

22.03.2018

NWB-Rechnungswesen - BBK

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