26.09.2018

EU-Kommission billigt Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen

Die EU-Kommission hat in einem sog. comfort letter die neue gesetzliche Steuerfreiheit für Sanierungsgewinne inoffiziell gebilligt. Damit ist der Weg für den Gesetzgeber frei, die gesetzliche Steuerbefreiung in Kraft treten zu lassen.

Hintergrund: Ein Sanierungsgewinn entsteht beim Schuldner, wenn ein Gläubiger auf seine Forderung verzichtet. Die Verbindlichkeit ist dann nämlich gewinnerhöhend auszubuchen. Im Jahr 2017 hat der Gesetzgeber eine Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne eingeführt, die nach dem 8.2.2017 entstehen. Die Neuregelung tritt aber erst in Kraft, wenn sie von der Europäischen Kommission genehmigt wird. Dahinter steckt die Sorge des Gesetzgebers, dass die EU-Kommission in der Steuerbefreiung eine europarechtswidrige Beihilfe (Subvention) sieht und ein Verfahren gegen die Bundesrepublik einleiten könnte mit der Folge, dass die Steuerbefreiung bereits ab diesem Zeitpunkt nicht mehr angewendet werden dürfte.

Mitteilung der EU-Kommission: Die EU-Kommission hat einen sog. comfort letter an die Bundesrepublik gesendet und mitgeteilt, dass sie die Steuerbefreiung billigt. Die Steuerbefreiung verstößt nicht gegen Europarecht, weil es sich um eine sog. Alt-Beihilfe handelt. Denn Sanierungsgewinne waren nach deutschem Recht schon früher steuerfrei, nämlich bis 1997.

Hinweise: Es handelt sich nicht um einen offiziellen Beschluss der EU-Kommission, sondern um eine inoffizielle Mitteilung der EU-Kommission. Dies hat zur Folge, dass die gesetzliche Steuerbefreiung nicht automatisch in Kraft tritt, sondern der Gesetzgeber noch gesondert tätig werden muss. Der Gesetzgeber wird also voraussichtlich demnächst in einem Gesetz beschließen, dass das Gesetz über die Steuerbefreiung nunmehr in Kraft tritt.

Der sog. comfort letter hat nicht dieselbe rechtliche Qualität wie ein offizieller Beschluss. Zwar dürfte die EU-Kommission aufgrund ihres „comfort letter“ gehindert sein, künftig ein Verfahren wegen eines Verstoßes gegen das europäische Subventionsrecht einzuleiten. Denkbar ist aber, dass ein deutsches Gericht das neue Gesetz für europarechtswidrig hält und den Europäischen Gerichtshof anruft.

Quelle: Comfort letter der EU-Kommission v. 13.8.2018, NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 26.09.2018. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

26.09.2018

NWB Rechnungswesen - BBK

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