25.03.2019
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben den monatlichen Durchschnittswert für die Besteuerung aus der Privatnutzung eines (Elektro-)Fahrrads ab 2019 festgelegt.
Hintergrund: Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern Fahrräder zur privaten Nutzung überlassen, z.B. im Rahmen einer Entgeltumwandlung. Dies führt grundsätzlich zu einem geldwerten Vorteil beim Arbeitnehmer, der als Arbeitslohn zu versteuern ist.
Kernaussagen der obersten Finanzbehörden der Länder: Danach gelten die folgenden Grundsätze, wenn die Überlassung des (Elektro-)Fahrrads arbeitsvertraglich vereinbart wird:
Hinweise: Die Überlassung eines (Elektro-)Fahrrads kann aber bereits steuerfrei sein, wenn die Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt, also freiwillig durch den Arbeitgeber vorgenommen wird und nicht im Arbeitsvertrag geregelt wird.
Ist das (Elektro-)Fahrrad verkehrsrechtlich ein Kfz, weil der Motor z.B. auch Geschwindigkeiten von mehr als 25 km/h unterstützt, gelten die Grundsätze für die Überlassung von Elektro-/Hybridelektrofahrzeugen. Hier wird nach einer aktuellen Stellungnahme der Finanzverwaltung ebenfalls nur der halbe Bruttolistenpreis für das Kfz angesetzt, wenn das Fahrzeug erstmalig ab dem 1.1.2019 an einen Arbeitnehmer zur Privatnutzung überlassen wird.
Quelle: Oberste Finanzbehörden der Länder, Schreiben v. 13.3.2019, NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 25.03.2019. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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