21.03.2019
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) lehnt eine Umsatzsteuerfreiheit für den Fahrschulunterricht für Kfz (Klassen B und C1) ab. Ein Fahrschulunterricht ist nicht mit einem umsatzsteuerfreien Schul- bzw. Hochschulunterricht vergleichbar.
Hintergrund: Nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht sind nur bestimmte Unterrichtsleistungen umsatzsteuerfrei, z.B. der Unterricht durch Ersatzschulen, Hochschulen oder durch Privatschulen, die nach einer Bescheinigung der Kultusbehörde auf einen Beruf oder auf eine Prüfung vorbereiten.
Sachverhalt: Die Klägerin ist eine Fahrschule in der Rechtsform der GmbH. Sie machte für den Fahrschulunterricht für die Klassen B und C1 die Umsatzsteuerfreiheit geltend. Das Finanzamt erkannte die Umsatzsteuerfreiheit nicht an. Der Fall kam zum Bundesfinanzhof (BFH), der im Jahr 2017 ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet hat, ob der Fahrschulunterricht für Kfz umsatzsteuerfrei ist. Über dieses Ersuchen hat der EuGH nun entschieden.
Entscheidung: Der EuGH verneint eine Umsatzsteuerfreiheit:
Hinweise: Die abschließende Entscheidung über die Umsatzsteuerfreiheit der Fahrschule muss zwar der BFH treffen. Aber nach dem aktuellen Urteil des EuGH wird es keinen Zweifel geben, dass die Umsatzsteuerfreiheit für den Fahrschulunterricht für die Klassen B und C1 zu verneinen ist. Dies betrifft die Fahrerlaubnis für Kfz, die für die Personenbeförderung ausgelegt sind und deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t bzw. 7,5 t nicht übersteigt.
Quelle: EuGH, Urteil v. 14.3.2019 - C-449/17 "A & G Fahrschul-Akademie GmbH"; NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 21.03.2019. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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