21.03.2019

Keine Umsatzsteuerfreiheit für allgemeinen Fahrunterricht

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) lehnt eine Umsatzsteuerfreiheit für den Fahrschulunterricht für Kfz (Klassen B und C1) ab. Ein Fahrschulunterricht ist nicht mit einem umsatzsteuerfreien Schul- bzw. Hochschulunterricht vergleichbar.

Hintergrund: Nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht sind nur bestimmte Unterrichtsleistungen umsatzsteuerfrei, z.B. der Unterricht durch Ersatzschulen, Hochschulen oder durch Privatschulen, die nach einer Bescheinigung der Kultusbehörde auf einen Beruf oder auf eine Prüfung vorbereiten.

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine Fahrschule in der Rechtsform der GmbH. Sie machte für den Fahrschulunterricht für die Klassen B und C1 die Umsatzsteuerfreiheit geltend. Das Finanzamt erkannte die Umsatzsteuerfreiheit nicht an. Der Fall kam zum Bundesfinanzhof (BFH), der im Jahr 2017 ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet hat, ob der Fahrschulunterricht für Kfz umsatzsteuerfrei ist. Über dieses Ersuchen hat der EuGH nun entschieden.

Entscheidung: Der EuGH verneint eine Umsatzsteuerfreiheit:

  • Zum umsatzsteuerbefreiten Schul- und Hochschulunterricht gehört nur derjenige Unterricht, der geprägt ist von einem integrierten System der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die sich auf ein breites und vielfältiges System von Stoffen beziehen.
  • Ein Fahrschulunterricht erfüllt diese Anforderungen nicht: Denn es handelt sich um einen spezialisierten Unterricht, der nicht der Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht, wie sie für den Schul- oder Hochschulunterricht typisch ist.

Hinweise: Die abschließende Entscheidung über die Umsatzsteuerfreiheit der Fahrschule muss zwar der BFH treffen. Aber nach dem aktuellen Urteil des EuGH wird es keinen Zweifel geben, dass die Umsatzsteuerfreiheit für den Fahrschulunterricht für die Klassen B und C1 zu verneinen ist. Dies betrifft die Fahrerlaubnis für Kfz, die für die Personenbeförderung ausgelegt sind und deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t bzw. 7,5 t nicht übersteigt.

Quelle: EuGH, Urteil v. 14.3.2019 - C-449/17 "A & G Fahrschul-Akademie GmbH"; NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 21.03.2019. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

21.03.2019

NWB Rechnungswesen - BBK

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