13.12.2016
Ein von der Caritas betriebenes Familienhotel stellt keinen gemeinnützigen Zweckbetrieb dar, wenn die Caritas nicht nachweist, dass ihre Leistungen zu mindestens 2/3 hilfsbedürftigen Personen zu Gute kommen.
Hintergrund: Ein gemeinnütziger Verein kann neben seinem steuerfreien gemeinnützigen Bereich, dem sog. ideellen Bereich, noch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, der steuerpflichtig ist. Dieser Geschäftsbetrieb kann aber unter bestimmten Voraussetzungen einen Zweckbetrieb darstellen, so dass der Gewinn dann doch steuerfrei ist. Ein Zweckbetrieb liegt insbesondere dann vor, wenn der Geschäftsbetrieb dazu dient, den steuerbegünstigten Satzungszweck zu verwirklichen. Außerdem werden nach dem Gesetz einzelne Geschäftsbetriebe ausdrücklich als Zweckbetrieb behandelt, z.B. Jugendherbergen oder Krankenhäuser.
Sachverhalt: Die Caritas betrieb ein Familienhotel, das insbesondere behinderten Menschen und Familien offen stehen sollte. Im Jahr 2005 beschloss die Caritas, das Hotel verstärkt bei sog. Normalverdienern zu bewerben. In ihrer Steuererklärung behandelte sie die Umsätze aus der Gastronomie sowie aus der Vermietung von Konferenzräumen als steuerpflichtige Einnahmen aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Den Gewinn aus der Übernachtung behandelte sie hingegen als steuerfrei, weil sie von einem Zweckbetrieb ausging. Das Finanzamt nahm jedoch auch insoweit einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb an.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:
Hinweise:
Es genügte nicht, dass sich das Hotel auch um die Integration behinderter Menschen kümmerte. Denn der Gesetzgeber verlangt, dass die Leistungen zu mindestens zwei Dritteln entweder behinderten oder finanziell bedürftigen Menschen zu Gute kommen.
Der Klageerfolg scheiterte bereits an den fehlenden Aufzeichnungen. Die Caritas als Hotelbetreiberin hatte es unterlassen, bereits bei der Registrierung der Hotelgäste die erforderlichen Angaben mit Hilfe eines Standformulars abzufragen.
Zwar gibt es bei bestimmten Einrichtungen der Wohlfahrtspflege Beweiserleichterungen, wenn es faktisch unmöglich ist, den Nachweis der Bedürftigkeit zu führen. Dies gilt aber nur für Einrichtungen, die typischerweise Bedürftigen zu Gute kommen, z.B. Obdachlosenheime. Für ein 4-Sterne-Hotel gilt dies nicht.
Quelle: BFH, Urteil vom 21.9.2016 - V R 50/15
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 13.12.2016. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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