12.08.2016

Fehlerhafte Kassenführung beim Restaurant

Die Kassenführung eines Restaurants, das seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, ist fehlerhaft, wenn die Z-Bons nicht vollständig aufbewahrt werden und die Bareinnahmen und Kreditkartenumsätze in einer Weise vermischt werden, dass äußerst zweifelhaft ist, ob die Kreditkartenumsätze bislang als Einnahmen erfasst worden sind.

Hintergrund: Es gibt für 4/3-Rechner zwar keine Pflicht zur Führung eines Kassenbuchs, wohl aber eine Pflicht nach § 22 UStG zur Aufzeichnung aller Einnahmen. Bislang sind Rechtsprechung und Finanzverwaltung in diesem Bereich eher großzügig und verlangen „lediglich“ die Aufbewahrung sämtlicher Z-Bons, was in der Praxis vielen Unternehmern schon nicht gelingt.

Streitfall: In den beiden entschiedenen Fällen ging es um Restaurants, die nach eigenen Angaben die Kreditkartenumsätze bei den Bareinnahmen erfasst hatten. Auf den Bons war aber nicht verzeichnet, ob der Betrag bar oder unbar bezahlt worden war. Aus den Bankauszügen ergaben sich wiederum Gutschriften, die nicht in der Buchführung erfasst waren; teilweise wurden die Ersatzbelege des Kreditkarteninstituts nicht vorgelegt. Zudem war der Z-Bon-Zähler mindestens dreimal im Jahr auf Null zurückgestellt worden, und es waren Stornobuchungen unterdrückt worden. Schließlich legte einer der beiden Restaurantbetreiber auch keine Programmierungsprotokolle für die Registrierkasse vor.

Entscheidung: Dem FG genügten diese Punkte für Hinzuschätzungen:

  • Zwar ist ein Restaurant nach § 4 Abs. 3 EStG nicht zur Führung eines Kassenbuchs verpflichtet. Es muss aber alle Belege nach § 22 UStG aufbewahren, aus denen sich die Vollständigkeit der Einnahmen ergibt. Dies war angesichts der Mängel nicht mehr der Fall.
  • Dabei wies das FG darauf hin, dass die programmierbaren Kassen zwischen baren und unbaren Einnahmen hätten unterscheiden können.
  • Ein sog. Bestätigungsschreiben des Kassenaufstellers zur Erfassung der unbaren Umsätze über die „Bar-Taste“ der Kasse überzeugte das FG nicht; das Schreiben sei „äußerst vage und allgemein gehalten“.

Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 13.08.2013 - 2 K 2229/10 und Beschluss vom 28.09. 2015 - 4 V 4076/15

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 12.08.2016. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

12.08.2016

NWB-Rechnungswesen - BBK

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