30.01.2018
Die Kostenbeteiligung eines Franchisenehmers an den Kosten des Franchisegebers für die überregionale Werbung ist als Betriebsausgabe sofort abziehbar. Es handelt sich nicht um eine geleistete Anzahlung, die erfolgsneutral zu aktivieren wäre.
Hintergrund: Von einem Franchise spricht man, wenn ein selbstständiger Unternehmer Teil einer überregionalen oder internationalen Kette wird, von deren Know-How und Marke profitiert und im Gegenzug bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllen und Zahlungen an den Franchisegeber leisten muss, u. a. auch für die überregionale Werbung. Typische Franchise-Ketten sind z. B. McDonalds oder Subways.
Streitfall: Der Kläger wurde Franchisenehmer und schloss mit dem Franchisegeber sog. Partnerschaftsverträge ab. Auf Grund dieser Verträge musste sich der Kläger u.a. an den Kosten für die überregionale Werbung beteiligen. Der Kläger zog diese Kostenbeteiligung als Betriebsausgaben ab, während das Finanzamt eine erfolgsneutrale Aktivierung der Kostenbeteiligung als geleistete Anzahlung verlangte.
Entscheidung: Das Finanzgericht Köln (FG) erkannte den Betriebsausgabenabzug an und gab der Klage statt:
Hinweise: Hiervon abweichen kann die bilanzielle Behandlung der Kostenbeteiligung auf Seiten des Franchisegebers. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat beim Franchisegeber eine erfolgsneutrale Passivierung der Kostenbeteiligung als sonstige Verbindlichkeit bejaht und sich damit gegen eine Erfassung als sofortige Betriebseinnahme ausgesprochen. Im Bilanzrecht gibt es aber keinen sog. Korrespondenzgrundsatz, nach dem die bilanzielle Behandlung bei dem einen Vertragspartner spiegelbildlich der bilanziellen Behandlung bei dem anderen Vertragspartner entsprechen muss; deshalb zieht eine Passivierung beim Franchisegeber nicht zwingend eine Aktivierung beim Franchisenehmer nach sich.
Nach der Auffassung des Finanzamts hätte sich die vom Kläger geleistete Kostenbeteiligung erst dann gewinnmindernd ausgewirkt, wenn der Franchisegeber die Zahlung des Klägers für überregionale Werbung einsetzt.
Quelle: FG Köln, Urteil v. 28.9.2017 – 7 K 1175/16; NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 30.01.2018. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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