31.07.2018
Die monatliche Freigrenze für Sachbezüge i. H. von 44 € wird nach Auffassung des Sächsischen Finanzgerichts überschritten, wenn einem Arbeitnehmer zwölf Tankgutscheine übergeben werden und er von seinem Arbeitgeber lediglich darauf hingewiesen wird, dass er pro Monat nur einen Gutschein einlösen soll.
Streitfall: Die Klägerin wandte ihren Arbeitnehmern in den Streitjahren für besondere Leistungen jährlich einmalig auf freiwilliger Basis mehrere Tankgutscheine jeweils im Wert von 44 € zu, die nicht personengebunden waren und die keine technische Beschränkung zur Einlösung zu bestimmten Zeitpunkten enthielten. In einem Merkblatt zur Einlösung der Gutscheine hieß es: "Vorteil hierbei ist, dass diese Tankgutscheine monatlich bis zu einem Betrag von 44 € sozialversicherungsfrei und steuerfrei sind. Hierbei ist allerdings unbedingt zu beachten, dass der Wert des einzulösenden Tankgutscheines pro Monat 44 € nicht überschreitet, da sonst die Sozialversicherungsfreiheit und Steuerfreiheit entfällt. ... Sie dürfen pro Monat immer nur einen Gutschein im Gesamtwert von maximal 44 € einlösen".
Die Arbeitnehmer waren angewiesen, die bei der Betankung der Privatfahrzeuge erhaltenen Quittungen mit Namen bis spätestens zum Monatsletzten bei der Klägerin einzureichen. Der Beleg sollte als Nachweis dienen, dass der Arbeitnehmer nur einmal im Monat für den Gesamtbetrag von 44 € getankt hat.
Das Finanzamt forderte für die Jahre 2012 bis 2014 Lohnsteuer nach, da seiner Auffassung nach die monatliche Sachbezugsfreigrenze i.H. von 44 überschritten sei.
Entscheidung: Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Hinweis: Der Fall wäre wohl anders zu beurteilen gewesen, wenn die Klägerin ihre Arbeitnehmer verpflichtet hätte, monatlich nur einen Gutschein einzulösen. Denn im Fall der Überlassung eines Dienstwagens wird ein arbeitsvertragliches Verbot der Privatnutzung steuerlich beachtet und führt dazu, dass eine Privatnutzungsmöglichkeit und damit ein geldwerter Vorteil verneint wird.
Im Streitfall gab es allerdings keine arbeitsvertragliche Verpflichtung, sondern lediglich die unverbindlichen Hinweise der Klägerin an ihre Arbeitnehmer, wie die Gutscheine steuerliche vorteilhaft einzulösen sind.
Quelle: Sächsisches FG, Urteil v. 9.1.2018 - 3 K 511/17, rechtskräftig, NWB
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