07.05.2020

Geldwerter Vorteil eines Arbeitnehmers bei Privatnutzung eines Dienstwagens

Ein mit Bleistift geführter Taschenkalender stellt kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch dar. Daher ist die Privatnutzungsmöglichkeit eines Dienstwagens zwingend nach der sog. 1 %-Methode mit 1 % des Bruttolistenpreises monatlich zu bewerten. Soweit der Arbeitnehmer den Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzt, kann er pro Entfernungskilometer 0,002 % des Bruttolistenpreises für jeden Tag, an dem er zur ersten Tätigkeitsstätte fährt, ansetzen; insoweit muss er kein Fahrtenbuch vorlegen, aus dem sich die genauen Tage ergeben, an denen er zur ersten Tätigkeitsstätte gefahren ist.

Hintergrund: Die Möglichkeit, einen Dienstwagen auch privat nutzen zu dürfen, stellt einen geldwerten Vorteil dar, der entweder nach der 1 %-Methode mit monatlich 1 % des Bruttolistenpreises des Dienstwagens bewertet wird oder – wenn ein Fahrtenbuch geführt wird – nach der Fahrtenbuchmethode mit den auf die Privatfahrten entfallenden anteiligen Kfz-Aufwendungen.

Ein geldwerter Vorteil ist zudem zu versteuern, falls der Arbeitnehmer den Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzt: Hier sind grundsätzlich entweder 0,03 % des Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer pro Monat anzusetzen oder – wenn ein Fahrtenbuch geführt wird – die auf die diese Fahrten entfallenden anteiligen Aufwendungen.

Sachverhalt: Der Kläger war Außendienstmitarbeiter einer Baufirma. Ihm wurde ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt, den er auch für Privatfahrten sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen durfte. Der Kläger wollte die Privatnutzungsmöglichkeit nach der Fahrtenbuchmethode mit den anteiligen Kosten, die aufgrund der Privatfahrten entstanden, versteuern. Hierfür legte er einen Taschenkalender vor, in dem er die täglichen Einsatzorte, die Gesamtkilometer, die gefahrenen Kilometer und die Zeiten mit Bleistift eingetragen hatte.

Bezüglich der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte machte der Kläger im Streitjahr 2012 insgesamt für 63 Fahrten die Entfernungspauschale geltend und beantragte, dass pro Entfernungskilometer 0,002 % des Bruttolistenpreises für 63 Tage angesetzt werden statt der gesetzlich vorgesehenen 0,03 % für jeden Entfernungskilometer pro Monat.

Entscheidung: Das Finanzgericht Nürnberg (FG) gab der Klage hinsichtlich der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte statt und wies die Klage bezüglich der Privatfahrten ab:

  • Die Möglichkeit, den Dienstwagen privat zu nutzen, war nach der 1 %-Methode mit 1 % des Bruttolistenpreises pro Monat zu bewerten. Eine Bewertung nach der sog. Fahrtenbuchmethode mit den anteiligen auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen war nicht möglich, weil der Kläger kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt hatte. Der Kläger hatte die Eintragungen im Taschenkalender nämlich mit einem Bleistift vorgenommen, so dass nachträgliche Änderungen möglich waren. Außerdem hatte der Kläger weder die Kunden angegeben, die er besucht hatte, noch den Reisezweck, also den konkreten Grund des Kundenbesuchs. Allein aus der Ortsangabe im Taschenkalender ergab sich nicht, welchen Kunden er besucht hatte.
  • Die Klage war aber erfolgreich, soweit sich der Kläger gegen die Höhe des geldwerten Vorteils aus der Nutzung des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte wandte. Zwar sind grundsätzlich 0,03 % des Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer pro Monat anzusetzen, wenn kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird. Ausnahmsweise können aber pro Entfernungskilometer 0,002 % des Bruttolistenpreises für jeden Tag, an dem der Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte tatsächlich genutzt wird, angesetzt werden; denn auch die Entfernungspauschale darf nur für diejenigen Tage angesetzt werden, an denen der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich nutzt.
    • Der Kläger hat den Dienstwagen im Jahr 2012 nur an 63 Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt und hierfür die Entfernungspauschale angesetzt, die das Finanzamt auch anerkannt hat. Er muss die einzelnen Tage nicht genau anhand eines Fahrtenbuches nachweisen. Es genügt, wenn das Finanzamt die Entfernungspauschale für 63 Tage anerkannt hat.

Hinweise: Das FG widerspricht der Auffassung der Finanzverwaltung, die für den Ansatz von 0,002 % des Bruttolistenpreises für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte verlangt, dass der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber für jeden Monat schriftlich erklärt, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt hat.

Der Ansatz von 0,002 % pro Entfernungskilometer und Tag ist günstiger, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen weniger als 15 Mal pro Monat für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzt.

Quelle: FG Nürnberg, Urteil v. 23.1.2020 - 4 K 1789/18; NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 07.05.2020. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

07.05.2020

NWB Rechnungswesen - BBK

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