07.05.2020
Ein mit Bleistift geführter Taschenkalender stellt kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch dar. Daher ist die Privatnutzungsmöglichkeit eines Dienstwagens zwingend nach der sog. 1 %-Methode mit 1 % des Bruttolistenpreises monatlich zu bewerten. Soweit der Arbeitnehmer den Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzt, kann er pro Entfernungskilometer 0,002 % des Bruttolistenpreises für jeden Tag, an dem er zur ersten Tätigkeitsstätte fährt, ansetzen; insoweit muss er kein Fahrtenbuch vorlegen, aus dem sich die genauen Tage ergeben, an denen er zur ersten Tätigkeitsstätte gefahren ist.
Hintergrund: Die Möglichkeit, einen Dienstwagen auch privat nutzen zu dürfen, stellt einen geldwerten Vorteil dar, der entweder nach der 1 %-Methode mit monatlich 1 % des Bruttolistenpreises des Dienstwagens bewertet wird oder – wenn ein Fahrtenbuch geführt wird – nach der Fahrtenbuchmethode mit den auf die Privatfahrten entfallenden anteiligen Kfz-Aufwendungen.
Ein geldwerter Vorteil ist zudem zu versteuern, falls der Arbeitnehmer den Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzt: Hier sind grundsätzlich entweder 0,03 % des Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer pro Monat anzusetzen oder – wenn ein Fahrtenbuch geführt wird – die auf die diese Fahrten entfallenden anteiligen Aufwendungen.
Sachverhalt: Der Kläger war Außendienstmitarbeiter einer Baufirma. Ihm wurde ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt, den er auch für Privatfahrten sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen durfte. Der Kläger wollte die Privatnutzungsmöglichkeit nach der Fahrtenbuchmethode mit den anteiligen Kosten, die aufgrund der Privatfahrten entstanden, versteuern. Hierfür legte er einen Taschenkalender vor, in dem er die täglichen Einsatzorte, die Gesamtkilometer, die gefahrenen Kilometer und die Zeiten mit Bleistift eingetragen hatte.
Bezüglich der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte machte der Kläger im Streitjahr 2012 insgesamt für 63 Fahrten die Entfernungspauschale geltend und beantragte, dass pro Entfernungskilometer 0,002 % des Bruttolistenpreises für 63 Tage angesetzt werden statt der gesetzlich vorgesehenen 0,03 % für jeden Entfernungskilometer pro Monat.
Entscheidung: Das Finanzgericht Nürnberg (FG) gab der Klage hinsichtlich der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte statt und wies die Klage bezüglich der Privatfahrten ab:
Hinweise: Das FG widerspricht der Auffassung der Finanzverwaltung, die für den Ansatz von 0,002 % des Bruttolistenpreises für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte verlangt, dass der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber für jeden Monat schriftlich erklärt, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt hat.
Der Ansatz von 0,002 % pro Entfernungskilometer und Tag ist günstiger, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen weniger als 15 Mal pro Monat für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzt.
Quelle: FG Nürnberg, Urteil v. 23.1.2020 - 4 K 1789/18; NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 07.05.2020. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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