09.08.2018
Die Bundesregierung hat am 1.8.2018 den vom Bundesfinanzministerium vorgelegten Gesetzentwurf zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs beim Handel mit Waren im Internet beschlossen. Die Regelung ist Teil des Jahressteuergesetzes 2018. Ab Januar 2019 sollen Betreiber elektronischer Marktplätze bestimmte Daten ihrer Händler erfassen. Außerdem besteht für die Betreiber ein Haftungsrisiko für nicht entrichtete Umsatzsteuer aus dem Handel über ihre Plattform.
Hintergrund: Vor allem in Drittländern ansässige Unternehmen, die in Deutschland steuerlich nicht registriert sind, verletzen auf elektronischen Marktplätzen häufig ihre hier bestehenden steuerlichen Pflichten. Insbesondere führen sie für ihre Umsätze, die sie in Deutschland aus den Verkäufen erzielen, keine Umsatzsteuer ab. Dadurch gehen Deutschland wichtige Steuereinnahmen verloren. Da die Bundesländer für die Kontrolle und Erhebung der Umsatzsteuer zuständig sind, ist eine enge Zusammenarbeit von zentraler Bedeutung. Deshalb haben Bund und Länder in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe eine nationale Regelung im Einklang mit EU-Recht erarbeitet.
Der Gesetzentwurf umfasst zwei Kernelemente:
Hinweis: Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. Das Gesetzgebungsverfahren soll bis Ende des Jahres abgeschlossen sein, so dass die neue Regelung am 01.01.2019 in Kraft treten kann.
Der Regierungsentwurf des JStG 2018 ("Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften") ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.
Quelle: BMF, Pressemitteilung v. 1.8.2018, NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 09.08.2018. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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