12.12.2017

Gestaltungsmissbrauch bei Einlage kurz vor der Auflösung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hält es für denkbar, dass die Einzahlung eines GmbH-Gesellschafters in die Kapitalrücklage der GmbH kurz vor der Auflösung der GmbH einen Gestaltungsmissbrauch darstellt. Der BFH hat deshalb das Bundesfinanzministerium (BMF) zum Beitritt in einem anhängigen Revisionsverfahren aufgefordert.

Hintergrund: Bis zum 27.9.2017 konnte ein GmbH-Gesellschafter, dessen Beteiligung zu seinem Privatvermögen gehört, bei der Veräußerung oder Auflösung seiner GmbH nicht nur seine Einlage vom Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn abziehen, sondern auch den Ausfall von Darlehensforderungen sowie die Inanspruchnahme aus einer für die GmbH eingegangenen Bürgschaft als sog. nachträgliche Anschaffungskosten absetzen, und zwar zu 60% nach dem Teileinkünfteverfahren.

Sachverhalt: Der Kläger war zu 25% an der A-GmbH beteiligt; die weiteren Gesellschafter waren seine Brüder. Im Jahr 2009 war die A-GmbH überschuldet und stellte ihren Geschäftsbetrieb ein. Im Zeitraum zwischen Juni bis November 2010 zahlten der Kläger und seine Brüder insgesamt ca. 280.000 € in die Kapitalrücklage der überschuldeten A-GmbH ein. Der Kläger machte seine Einlage sowie seinen Anteil an der Kapitalrücklage steuerlich als Verlust geltend.

Entscheidung: Der BFH hat das BMF zum Beitritt aufgefordert:

  • Zwar werden Einzahlungen in die Kapitalrücklage steuerlich als nachträgliche Anschaffungskosten anerkannt, wenn die GmbH aufgelöst oder die Beteiligung verkauft wird. Es stellt sich aber die Frage, ob dies uneingeschränkt gilt oder ob dies einen Gestaltungsmissbrauch darstellt, der steuerlich nicht anzuerkennen wäre.
  • Eine weitere Begründung, weshalb es sich um einen Gestaltungsmissbrauch handelt, enthält der BFH-Beschluss nicht.

Hinweis: Das BMF wird nun an dem Revisionsverfahren beteiligt und kann Argumente für einen Gestaltungsmissbrauch oder eine Klageabweisung vorbringen. Insbesondere kann es Erkenntnisse, die es von anderen Finanzämtern in vergleichbaren Fällen erlangt hat, in das Verfahren einbringen.

Ein Gestaltungsmissbrauch könnte deshalb anzunehmen sein, weil die Einzahlung in die Kapitalrücklage nur dazu gedient haben könnte, die Lastenfreiheit eines Grundstücks, das einem der Brüder des Klägers gehörte, herbeizuführen.
Der Sachverhalt hat nämlich folgenden Hintergrund: Zugunsten der B-Bank, die der A-GmbH Darlehen gewährt hatte, war eine Grundschuld als Sicherheit auf einem Grundstück, das ursprünglich der Mutter des Klägers gehört hatte, eingetragen worden. Nachdem die Mutter gestorben war, gehörte das besicherte Grundstück nunmehr dem Kläger und seinen Brüden als Erbengemeinschaft. Einer der Brüder erwarb das Grundstück im Jahr 2010. Den Kaufpreis verwendeten der Kläger und seine Brüder dazu, im Zeitraum die streitige Einzahlung in die A-GmbH zwischen Juni bis November 2010 vorzunehmen. Die A-GmbH zahlte das Geld an die B-Bank, die daraufhin den restlichen Teil ihrer Darlehensforderung erließ und der Löschung der Grundschuld zustimmte.

Der BFH hat kürzlich seine Rechtsprechung geändert und den Abzug nachträglicher Anschaffungskosten bei GmbH-Gesellschaftern eingeschränkt. Eine Einzahlung in die Kapitalrücklage erkennt der BFH aber auch weiterhin an, sofern kein Gestaltungsmissbrauch vorliegt. Daher wird die Entscheidung des BFH in dem aktuellen Revisionsverfahren auch für die neue Rechtslage Bedeutung haben.

Quelle: BFH, Beschluss vom 11.10.2017 - IX R 5/15, NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 12.12.2017. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

12.12.2017

NWB-Rechnungswesen - BBK

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