15.02.2018

Ruhen eines Gewerbebetriebs für mehr als 30 Jahre

Ein Gewerbebetrieb kann mehr als 30 Jahre lang ruhen, wenn die gewerbliche Tätigkeit eingestellt wird und der Betrieb nur noch verpachtet wird. Aufgegeben wird der Gewerbebetrieb erst mit der Betriebsaufgabe. Bis dahin erzielt der ruhende Gewerbebetrieb gewerbliche Einkünfte.

Hintergrund: Stellt ein Gewerbebetrieb seine gewerbliche Tätigkeit ein, ist zu prüfen, ob der Gewerbebetrieb aufgegeben und damit steuerlich beendet wird oder ob der Gewerbebetrieb lediglich ruht, also jederzeit wieder aufgenommen werden kann.

Streitfall: Die Klägerin war eine Kommanditgesellschaft, die 1964 gegründet wurde und als Bauträgerin sowie als Grundstückshändlerin tätig war. 1967 errichtete sie ein Seniorenwohnheim, das sie langfristig vermietete; ihre Bautätigkeit stellte sie ein. Nach Kündigung des Mietvertrags zum 31.12.2002 veräußerte die Klägerin das Wohnheim im Jahr 2004. Für das Streitjahr 2003 erklärte die Klägerin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; das Finanzamt stellte jedoch Einkünfte aus Gewerbebetrieb fest.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Die Klägerin erzielte auch noch im Jahr 2003 gewerbliche Einkünfte, da ihr im Jahr 1964 gegründeter Gewerbebetrieb im Jahr 2003 lediglich geruht hat. Er war noch nicht aufgegeben worden.
  • Zwar hat die Klägerin im Jahr 1967 ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt, weil sie als Bauträgerin nicht mehr tätig war. Dies führte aber nicht zu einer Betriebsaufgabe, sondern nur zu einer Betriebsunterbrechung, sodass der Gewerbebetrieb ruhte.
  • Denn die Klägerin hat keine Betriebsaufgabe erklärt und konnte ihren Betrieb jederzeit wieder aufnehmen. Sie verfügte nach wie vor über das Seniorenwohnheim und konnte die Wohnungen des Wohnheims jederzeit verkaufen; dass die Wohnungen vermietet waren, hinderte nicht ihren Verkauf.
  • Eine Betriebsunterbrechung liegt hingegen nicht vor, wenn die gewerbliche Tätigkeit eingestellt wird und keine wesentlichen Betriebsgrundlagen mehr vorhanden sind, die einem später wieder aufgenommenen, identischen Betrieb dienen könnten. Es handelt sich dann zwingend um eine Betriebsaufgabe, und zwar auch ohne Betriebsaufgabeerklärung. Diese Voraussetzungen für eine Betriebsaufgabe waren vorliegend jedoch nicht erfüllt, da die Klägerin noch über ihr Betriebsvermögen in Gestalt des Seniorenwohnheims verfügte.

Hinweise: Solange keine Betriebsaufgabe vorliegt, ändert sich steuerlich nichts. Es werden weiterhin gewerbliche Einkünfte erzielt, und es entsteht kein Aufgabegewinn. Grundsätzlich unterliegen die Pachteinnahmen auch der Gewerbesteuer. Gewinne aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern sind steuerpflichtig; auf die Spekulationsfrist kommt es nicht an.

Liegt hingegen eine Betriebsaufgabe vor, muss ein Aufgabegewinn ermittelt werden. Dieser entsteht, soweit der Verkehrswert der Wirtschaftsgüter höher ist als der Buchwert. Ab dem Zeitpunkt der Betriebsaufgabe stellen etwaige Pachteinnahmen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar, die nicht gewerbesteuerpflichtig sind. Gewinne aus der Veräußerung der früheren Wirtschaftsgüter sind grundsätzlich nicht mehr steuerpflichtig.

Seit dem 4.11.2011 hat der Gesetzgeber ausdrücklich geregelt, dass bei einer Betriebsunterbrechung oder Betriebsverpachtung der Gewerbebetrieb fortbesteht, es sei denn, der Unternehmer erklärt ausdrücklich die Betriebsaufgabe oder es handelt sich zwingend um eine Betriebsaufgabe, d.h. die gewerbliche Tätigkeit wird eingestellt und die wesentlichen Betriebsgrundlagen werden veräußert oder entnommen.

Quelle: BFH, Urteil v. 9.11.2017 - IV R 37/14, NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 15.02.2018. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

15.02.2018

NWB Rechnungswesen - BBK

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