06.07.2022
Die Miete für einen Messestand ist bei der Gewerbesteuer nicht dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen, wenn die Teilnahme an der Messe für die unternehmerische Tätigkeit nicht zwingend erforderlich ist, weil der Unternehmer keinen Direktvertrieb unterhält, sondern seine Produkte durch ein stehendes Händlernetz verkauft.
Hintergrund: Gewerbesteuerlich werden bestimmte Aufwendungen dem Gewinn wieder hinzugerechnet. So wird z.B. ein Viertel der Hälfte (d. h. 12,5 %) der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von Grundstücken hinzugerechnet. Allerdings wird seit 2020 ein Freibetrag von 200.000 € gewährt (bis einschließlich 2019: 100.000 €). Die Regelungen zur Hinzurechnung bezwecken, dass individuelle unternehmerische Entscheidungen, Anlagevermögen nicht zu erwerben, sondern zu mieten, die Höhe der Gewerbesteuerschuld nicht beeinflussen sollen.
Streitfall: Die Klägerin produzierte Waren. Sie verkaufte ihre Produkte nicht im Direktbetrieb, sondern durch ein stehendes Händlernetz. In den Jahren 2009 bis 2011 mietete sie auf mehreren Messen Messestände an, um ihre Produkte zu präsentieren. Ihre jährlichen Aufwendungen hierfür betrugen zwischen 78.000 € und 105.000 €. Das Finanzamt rechnete die Aufwendungen im Anteil von 12,5 % dem Gewerbeertrag hinzu; der damals gültige Freibetrag von 100.000 € war bereits durch andere Hinzurechnungen aufgebraucht worden.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:
Hinweise: Die Kontrollfrage für die Prüfung der Zugehörigkeit zum fiktionalen Anlagevermögen lautet dem BFH zufolge: Lässt sich die Tätigkeit des Unternehmers – unterstellt, dass er Eigentümer des Wirtschaftsguts ist – wirtschaftlich nur dann sinnvoll ausüben, wenn er das Eigentum an dem Wirtschaftsgut langfristig erworben hat? Falls diese Frage zu bejahen ist, kommt es zu einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung.
Aktuell neigt der BFH verstärkt dazu, die Zugehörigkeit zum fiktionalen Anlagevermögen eher zu verneinen und damit eine Hinzurechnung abzulehnen. Es bleibt aber in vielen Fällen sehr einzelfallabhängig, ob es zu einer Hinzurechnung kommt. Hätte die Klägerin einen Direktvertrieb unterhalten, wäre die Hinzurechnung wohl bejaht worden.
Quelle: BFH, Beschluss v. 23.3.2022 - III R 14/21; NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 06.07.2022. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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