23.10.2018
Der Gewinn aus der Veräußerung eines gemischt genutzten Pkw, der dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet worden ist, ist in vollem Umfang steuerpflichtig und nicht nur im Umfang des betrieblichen Nutzungsanteils. Die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen führt nämlich zu einer vollständigen betrieblichen Erfassung des Verkaufserlöses.
Hintergrund: Wirtschaftsgüter, die sowohl betrieblich als auch privat genutzt werden, können dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet werden. Voraussetzung ist, dass die betriebliche Nutzung mindestens 10 % beträgt.
Sachverhalt: Der Kläger war Schriftsteller und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung. Er erwarb im Jahr 2008 einen Pkw Jaguar, den er zu 75 % privat und nur zu 25 % betrieblich nutzte. Er ordnete den Pkw seinem gewillkürten Betriebsvermögen zu und machte ab 2008 die Aufwendungen für den Pkw als Betriebsausgaben geltend; die Privatnutzung versteuerte er als Betriebseinnahme, so dass 75 % der Aufwendungen als Entnahme den Gewinn wieder erhöhten. Im Jahr 2013 verkaufte er den Jaguar und erfasste lediglich 25 % des Kaufpreises als Betriebseinnahme; dies entsprach dem betrieblichen Nutzungsanteil. Das Finanzamt besteuerte hingegen den gesamten Gewinn.
Entscheidungen: Das Sächsische Finanzgericht (FG) wies die Klage ab:
Hinweise: Hätte der Kläger einen Verlust aus dem Verkauf des Pkw erzielt, wäre dieser Verlust ebenfalls zu 100 % betrieblich berücksichtigt worden.
Das Problem im Streitfall war weniger der Verkauf, der zu 100 % als Betriebseinnahme erfasst wurde, sondern die gewinnerhöhende Entnahme im Umfang von 75 % der Kfz-Aufwendungen aufgrund der Privatnutzung in den Jahren seit 2008. Die Anwendung der sog. 1 %-Methode, bei der die Entnahme in Höhe von 1 % des Bruttolistenpreises monatlich angesetzt wird, war dem Kläger in den Jahren 2008 bis zum Verkauf im Jahr 2013 nicht möglich, weil die 1 %-Methode eine mehr als 50%ige betriebliche Nutzung voraussetzt.
Der Fall zeigt, dass die Zuordnung eines Kfz zum gewillkürten Betriebsvermögen gut überlegt sein will, wenn ein späterer Verkauf des Kfz mit einem Gewinn, d.h. zu einem Preis über dem Buchwert, nicht ausgeschlossen ist. Eine bloße Nutzungseinlage, d.h. nur der Abzug der Aufwendungen, die durch betriebliche Fahrten veranlasst sind, kann dann ratsamer sein.
Quelle: Sächsisches FG, Urteil vom 4.5.2017 – 5 K 1362/15, Rev. beim BFH: VIII R 9/18
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 23.10.2018. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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