08.08.2016
Bei der Einbringung eines Betriebs nach § 24 UmwStG in eine Personengesellschaft zu Buchwerten muss nicht zur Bilanzierung gewechselt werden, wenn sowohl für den eingebrachten Betrieb als auch für die aufnehmende Personengesellschaft der Gewinn durch EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wird bzw. wurde.
Hintergrund: Wird ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil, für den der Gewinn im Wege der Einnahmeüberschussrechnung ermittelt wurde, nach § 24 UmwStG in eine Personengesellschaft eingebracht, die ihren Gewinn ebenfalls nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, war nach bisheriger Verwaltungsauffassung stets ein Wechsel zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG erforderlich (vgl. Rz. 24.03 des BMF-Schreibens vom 11.11.2011, BStBl 2001 I S. 1314; R 4.5 Abs. 6 EStR 2012).
Hierzu führt die OFD NRW nunmehr weiter aus:
Quelle: OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung v. 09.02.2016 - S 1978 d-2015/0005-St 111
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 08.08.2016. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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NWB-Rechnungswesen - BBK
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