08.08.2016

Gewinnermittlung bei Einbringung nach § 24 UmwStG

Bei der Einbringung eines Betriebs nach § 24 UmwStG in eine Personengesellschaft zu Buchwerten muss nicht zur Bilanzierung gewechselt werden, wenn sowohl für den eingebrachten Betrieb als auch für die aufnehmende Personengesellschaft der Gewinn durch EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wird bzw. wurde.

Hintergrund: Wird ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil, für den der Gewinn im Wege der Einnahmeüberschussrechnung ermittelt wurde, nach § 24 UmwStG in eine Personengesellschaft eingebracht, die ihren Gewinn ebenfalls nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, war nach bisheriger Verwaltungsauffassung stets ein Wechsel zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG erforderlich (vgl. Rz. 24.03 des BMF-Schreibens vom 11.11.2011, BStBl 2001 I S. 1314; R 4.5 Abs. 6 EStR 2012).

Hierzu führt die OFD NRW nunmehr weiter aus:

  • Der Wechsel zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ist nach den Erörterungen auf Bund-Länder-Ebene dann nicht mehr zwingend erforderlich, wenn die Einbringung nach § 24 UmwStG in vollem Umfang zu Buchwerten erfolgt.
  • Allerdings muss die Bestimmung des Umfangs des Betriebsvermögens und die Besteuerung des Gesamtgewinns auf andere Weise durch entsprechende Aufzeichnungen sichergestellt werden. Das bedeutet: Insbesondere der Wertansatz der eingebrachten Wirtschaftsgüter sowie deren Verbleib muss ohne weitere Erläuterung des Steuerpflichtigen nachvollzogen werden können. Vor allem müssen die Buchwertansätze bei der übernehmenden Personengesellschaft unmissverständlich dokumentiert werden.
  • Der Übergang zur Bilanzierung ist aber weiterhin erforderlich, wenn das eingebrachte Betriebsvermögen mit dem gemeinen Wert oder einem Zwischenwert angesetzt wird oder wenn der Einbringende neben Gesellschaftsrechten an der Personengesellschaft noch sonstige Gegenleistungen erhält. Hier muss eine Einbringungs- und eine Eröffnungsbilanz aufgestellt werden; anschließend kann die Personengesellschaft wieder zur EÜR übergehen.

Quelle: OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung v. 09.02.2016 - S 1978 d-2015/0005-St 111

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 08.08.2016. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

08.08.2016

NWB-Rechnungswesen - BBK

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