19.11.2021

Gewinnmindernde Teilwerterhöhung von Fremdwährungsverbindlichkeiten

Eine Fremdwährungsverbindlichkeit in Schweizer Franken (CHF) kann im Fall einer Verschlechterung des Devisenkurses am Bilanzstichtag gewinnmindernd in der Bilanz erhöht werden, wenn es am Bilanzstichtag zu fundamentalen Veränderungen der wirtschaftlichen bzw. finanzpolitischen Daten gekommen ist, die eine dauerhafte Veränderung der Wechselkurse vermuten lassen. Diese Voraussetzung war hinsichtlich des CHF an den Bilanzstichtagen zum 31.12.2010 oder zum 31.12.2011 grundsätzlich erfüllt, weil es in der Euro-Zone im Jahr 2010 eine Schuldenkrise gab und weil die Schweiz im Jahr 2011 Stützungsmaßnahmen zugunsten des CHF ergriffen hatte.

Hintergrund: Bilanzierende Unternehmer können in ihrer Steuerbilanz eine gewinnmindernde Teilwertabschreibung auf Wirtschaftsgüter vornehmen, wenn am Bilanzstichtag eine voraussichtlich dauernde Wertminderung eingetreten ist. Bei einer Verbindlichkeit kann spiegelbildlich eine gewinnmindernde Teilwerterhöhung auf der Passivseite der Bilanz vorgenommen werden, wenn die Verbindlichkeit voraussichtlich dauernd erhöht ist.

Sachverhalt: Der BFH hatte über drei Fälle zu entscheiden, in denen der jeweilige Unternehmer Darlehen in CHF aufgenommen hatte. Zum 31.12.2010 bzw. – in einem der drei Fälle – auch zum 31.12.2011 hatte sich der Devisenkurs des Euro gegenüber dem CHF verschlechtert; die Restlaufzeiten der Darlehen beliefen sich auf drei, sechs und 13 Jahre. Die Unternehmer nahmen gewinnmindernde Teilwerterhöhungen auf ihre jeweilige Verbindlichkeit vor und setzten diese mit dem schlechteren Devisenkurs in der Bilanz an. Die Finanzämter akzeptierten die Teilwerterhöhungen nicht. Zwei der Kläger hatten in der ersten Instanz beim Finanzgericht (FG) Erfolg, der dritte Kläger unterlag hingegen beim FG.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) erkennt die Teilwerterhöhungen zwar grundsätzlich an, gelangte aber in den drei Fällen zu unterschiedlichen Ergebnissen, weil er teilweise an die Feststellungen der drei Finanzgerichte gebunden war:

Eine Teilwerterhöhung bei einer Fremdwährungsverbindlichkeit setzt eine voraussichtlich dauernde Erhöhung des Rückzahlungsbetrags voraus. Bei einer langen Restlaufzeit von z.B. zehn Jahren rechtfertigt aber nicht jeder Kursverlust eine Teilwerterhöhung. Denn gerade bei einer langen Restlaufzeit gleichen sich Währungskursschwankungen in der Regel aus.

Allerdings kann selbst bei einer langen Restlaufzeit eine Teilwerterhöhung zulässig sein, wenn es zu fundamentalen Veränderungen der wirtschaftlichen und/oder finanzpolitischen Daten kommt. Derartige fundamentale Veränderungen fanden in den Jahren 2010 und 2011 statt:

  • So befand sich die Euro-Zone, in der der Euro als Währung gilt, im Jahr 2010 in einer Schuldenkrise, weil einige EU-Staaten erheblich verschuldet waren. Daher musste der Euro gestützt werden, indem im Jahr 2010 der sog. Euro-Rettungsschirm mit einem Volumen von 750 Mrd. € eingeführt wurde. Zuvor war bereits eine finanzielle Unterstützung von Griechenland in Höhe von 110 Mrd. € beschlossen worden, und im November 2010 wurden finanzielle Hilfen für Irland bewilligt.
  • Im Jahr 2011 teilte die Schweizerische Nationalbank (SNB) mit, dass sie den CHF durch Stützungskäufe sichern würde und einen Mindestkurs von 1,20 CHF pro € gewährleisten will.

Hinweise: Einer der Kläger hatte dennoch bezüglich einer Teilwerterhöhung zum 31.12.2010 keinen Erfolg. Denn das FG der ersten Instanz hatte ausführlich begründet, dass die Voraussetzungen einer Teilwerterhöhung zum 31.12.2010 noch nicht vorlagen; an die Feststellungen und Würdigung des FG war der BFH gebunden.

In den anderen Verfahren hatten die Kläger entweder Erfolg, oder der BFH verwies die Sache an das jeweilige FG zurück, damit dieses prüft, ob es am jeweiligen Bilanzstichtag zu fundamentalen Veränderungen der wirtschaftlichen und/oder finanzpolitischen Daten gekommen ist. Hier wird es vermutlich zu Klagestattgaben kommen, weil der BFH die fundamentalen Veränderungen der wirtschaftlichen und/oder finanzpolitischen Daten bereits bejaht hat. Der BFH darf die Würdigung des Sachverhalts jedoch nicht selbst vornehmen, weil er ein Revisionsgericht ist.

Eine bloße quantitative Kursverschlechterung von 20 % am Bilanzstichtag oder von jeweils 10 % an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen genügt dem BFH zufolge hingegen nicht für eine Teilwerterhöhung, weil der Grund für die Kursverschlechterung und die Wahrscheinlichkeit für ein Fortbestehen der Kursverschlechterung nicht berücksichtigt werden.

Auch wenn die Urteile im Grundsatz positiv für die Unternehmen sind, sollte beachtet werden, dass es sich in den Jahren 2010 und 2011 um sehr außergewöhnliche negative Entwicklungen auf dem Devisenmarkt handelte. Bei „normalen“ Kursverschlechterungen wird der BFH vermutlich Teilwerterhöhungen auch weiterhin ablehnen, wenn die Restlaufzeit des Darlehens mehrere Jahre beträgt.
 

Quelle: BFH, Urteile v. 2.7.2021 - XI R 29/18 (Bilanzstichtage 31.12.2010 und 31.12.2011), IV R 2/19 und IV R 8/18 (jeweils 31.12.2010); NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 19.11.2021. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

19.11.2021

NWB Rechnungswesen - BBK

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