30.08.2018
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wird prüfen, ob sich Golfvereine für Leistungen, die sie außerhalb von Vereinsbeiträgen gegen gesondertes Entgelt erbringen, auf die Umsatzsteuerfreiheit nach europäischem Recht berufen können, falls nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht eine Umsatzsteuerfreiheit ausgeschlossen ist. Dies betrifft insbesondere die sog. Greenfee für die Nutzung des Golfplatzes, Startgelder für die Teilnahme an Turnieren sowie Gebühren für die Nutzung eines Ballautomaten und eines Caddys.
Nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht sind Entgelte für die Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen, die von gemeinnützigen Vereinen durchgeführt werden, umsatzsteuerfrei. Nach dem europäischen Umsatzsteuerrecht sind hingegen Entgelte für bestimmte Dienstleistungen, die in einem engen Zusammenhang mit dem Sport stehen, umsatzsteuerfrei, wenn der Sport von einer Einrichtung angeboten wird, die kein Gewinnstreben hat.
Der Kläger ist ein nicht gemeinnütziger Golfverein, dessen Mitglieder einen Jahresbeitrag von ca. 1.000 € sowie eine Aufnahmegebühr von einmalig ca. 200 € zahlen. Darüber hinaus erzielt der Verein Einnahmen aus der Gebühr für die Platznutzung (sog. Greenfee), Startgelder für die Teilnahme an Turnieren sowie Gebühren für die Nutzung von Ballautomaten und Caddys. Diese Einnahmen behandelte das Finanzamt als umsatzsteuerpflichtig und verlangte von dem Verein Umsatzsteuer.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet, damit dieser klärt, ob sich der Golfverein unmittelbar auf die europäische Umsatzsteuerfreiheit stützen kann:
Bislang ist der BFH zugunsten der Vereine immer von einer unmittelbaren Wirkung der europäischen Umsatzsteuerfreiheit ausgegangen. Aufgrund der neuesten Rechtsprechung des EuGH hält er hieran aber nicht mehr fest. Die abschließende Entscheidung muss nun der EuGH treffen.
Gemeinnützige Vereine können sich hinsichtlich der Startgelder unmittelbar auf die Umsatzsteuerfreiheit nach deutschem Recht berufen.
Die Mitgliedsbeiträge wurden vom Finanzamt im Streitfall als nicht umsatzsteuerbar angesehen und sind daher nicht streitig. Allerdings neigt der BFH insoweit zu einer Umsatzsteuerbarkeit, ohne sich jedoch zu einer Umsatzsteuerfreiheit zu äußern.
Quelle: BFH, Beschluss v. 21.6.2018 - V R 20/17, NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 30.08.2018. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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NWB Rechnungswesen - BBK
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