30.08.2018

Umsatzsteuerfreiheit für Zusatzleistungen von Golfvereinen wird geklärt

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wird prüfen, ob sich Golfvereine für Leistungen, die sie außerhalb von Vereinsbeiträgen gegen gesondertes Entgelt erbringen, auf die Umsatzsteuerfreiheit nach europäischem Recht berufen können, falls nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht eine Umsatzsteuerfreiheit ausgeschlossen ist. Dies betrifft insbesondere die sog. Greenfee für die Nutzung des Golfplatzes, Startgelder für die Teilnahme an Turnieren sowie Gebühren für die Nutzung eines Ballautomaten und eines Caddys.

Hintergrund

Nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht sind Entgelte für die Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen, die von gemeinnützigen Vereinen durchgeführt werden, umsatzsteuerfrei. Nach dem europäischen Umsatzsteuerrecht sind hingegen Entgelte für bestimmte Dienstleistungen, die in einem engen Zusammenhang mit dem Sport stehen, umsatzsteuerfrei, wenn der Sport von einer Einrichtung angeboten wird, die kein Gewinnstreben hat.

Streitfall

Der Kläger ist ein nicht gemeinnütziger Golfverein, dessen Mitglieder einen Jahresbeitrag von ca. 1.000 € sowie eine Aufnahmegebühr von einmalig ca. 200 € zahlen. Darüber hinaus erzielt der Verein Einnahmen aus der Gebühr für die Platznutzung (sog. Greenfee), Startgelder für die Teilnahme an Turnieren sowie Gebühren für die Nutzung von Ballautomaten und Caddys. Diese Einnahmen behandelte das Finanzamt als umsatzsteuerpflichtig und verlangte von dem Verein Umsatzsteuer.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet, damit dieser klärt, ob sich der Golfverein unmittelbar auf die europäische Umsatzsteuerfreiheit stützen kann:

  • Nach deutschem Recht könnten von den streitigen Leistungen ohnehin nur die Startgelder umsatzsteuerfrei sein, weil sie für die Teilnahme an einer sportlichen Veranstaltung gezahlt werden; die Steuerfreiheit scheitert im Streitfall aber daran, dass der Verein nicht gemeinnützig ist. Die übrigen streitigen Leistungen wie die Greenfee oder die Miete für die Nutzung des Ballautomaten oder Caddys werden von der deutschen Umsatzsteuerfreiheit ohnehin nicht erfasst.
  • Allerdings könnte für diese Leistungen (Greenfee und Mieten für Ballautomat und Caddy) die europäische Umsatzsteuerfreiheit in Betracht kommen. Nach Auffassung des BFH kommt der europäischen Umsatzsteuerfreiheit aber keine unmittelbare Bedeutung zu, so dass sich der Verein nicht auf diese Befreiung berufen kann. Die Umsatzsteuerfreiheit gilt nämlich nur für bestimmte Dienstleistungen, nicht aber für alle Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Sport. Der deutsche Gesetzgeber hat für die hier streitigen Leistungen jedoch keine Umsatzsteuerbefreiung vorgesehen und damit von der Möglichkeit einer Umsatzsteuerbefreiung keinen Gebrauch gemacht.
  • Falls der EuGH eine unmittelbare Wirkung der europäischen Umsatzsteuerfreiheit zugunsten des Vereins bejahen sollte, soll der EuGH klären, ob der Golfverein eine Einrichtung ohne Gewinnstreben ist, wie sie vom europäischen Umsatzsteuerrecht verlangt wird. In diesem Zusammenhang soll der EuGH auch entscheiden, ob die Satzung des Vereins vorsehen muss, dass das Vermögen des Vereins im Fall seiner Auflösung auf eine andere sportliche Einrichtung ohne Gewinnstreben übertragen werden muss, oder ob eine Verteilung des Vermögens auf die Mitglieder im Fall der Auflösung zulässig ist.

Hinweise

Bislang ist der BFH zugunsten der Vereine immer von einer unmittelbaren Wirkung der europäischen Umsatzsteuerfreiheit ausgegangen. Aufgrund der neuesten Rechtsprechung des EuGH hält er hieran aber nicht mehr fest. Die abschließende Entscheidung muss nun der EuGH treffen.

Gemeinnützige Vereine können sich hinsichtlich der Startgelder unmittelbar auf die Umsatzsteuerfreiheit nach deutschem Recht berufen.

Die Mitgliedsbeiträge wurden vom Finanzamt im Streitfall als nicht umsatzsteuerbar angesehen und sind daher nicht streitig. Allerdings neigt der BFH insoweit zu einer Umsatzsteuerbarkeit, ohne sich jedoch zu einer Umsatzsteuerfreiheit zu äußern.

Quelle: BFH, Beschluss v. 21.6.2018 - V R 20/17, NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 30.08.2018. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

30.08.2018

NWB Rechnungswesen - BBK

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