14.06.2018

Haftung für Umsatzsteuer beim Factoring

Das Bundesfinanzministerium (BMF) äußert sich zur Haftung des Abtretungsempfängers für die Umsatzsteuer des Abtretenden und geht auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ein, die für die Abtretungsempfänger nachteilig ist. Dabei räumt das BMF für Zeiträume vor dem 1.1.2017 den Abtretungsempfängern die Möglichkeit ein, dass sie sich auf die günstigere bisherige Verwaltungsauffassung berufen können.

Hintergrund: Tritt ein Unternehmer eine Forderung aus einem Warenverkauf oder einer anderen umsatzsteuerpflichtigen Leistung an einen anderen Unternehmer ab (Abtretungsempfänger) und hat er die Umsatzsteuer aus seinem Warenverkauf bzw. sonstigen Leistung noch nicht bezahlt, haftet der Abtretungsempfänger nach dem Gesetz für diese Umsatzsteuer, sobald und soweit er die Forderung einzieht oder wenn er sie an einen Dritten abtritt.

Kernaussage des BMF: Das BMF reagiert auf eine Entscheidung des BFH aus dem Jahr 2015. Damals hatte der BFH entschieden, dass die gesetzliche Haftung des Abtretungsempfängers auch im Rahmen des sog. echten Factoring gilt. Dabei handelt es sich um eine Forderungsabtretung, bei der der Abtretungsempfänger (sog. Factor) das Ausfallrisiko übernimmt und dafür Gebühren berechnet und die Forderung vorfinanziert. Der Abtretungsempfänger kann sich der Haftung nicht mit der Begründung entziehen, er habe dem abtretenden Unternehmer Geld für die Abtretung gezahlt, mit dem dieser die Umsatzsteuer hätte bezahlen können.

Mit diesem Urteil widersprach der BFH der Auffassung der Finanzverwaltung, die eine Haftung ausschloss, wenn der abtretende Unternehmer für die Abtretung Geld erhielt. Die Finanzverwaltung schloss die Haftung damit beim sog. echten Factoring aus, weil hier der Factor die Forderungen vorfinanziert und damit regelmäßig Geld zahlt. Der BFH hielt diese Verwaltungsauffassung für nicht mit dem Gesetz vereinbar und war an sie auch nicht gebunden.

Das BMF akzeptiert es im aktuellen Schreiben nun, dass es für Fälle vor dem 1.1.2017 bei der bisherigen Verwaltungsauffassung bleibt, die für den Abtretungsempfänger im Rahmen des echten Factoring vorteilhaft ist. Die Finanzverwaltung wendet damit die strengere BFH-Rechtsprechung für Zeiträume vor dem 1.1.2017 nicht an, wenn der Factor sich auf die bisherige Verwaltungsauffassung beruft.

Seit dem 1.1.2017 ist das Gesetz geändert worden: Nunmehr ist die Haftung kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn der Abtretungsempfänger für die Abtretung Geld zahlt. Seit 2017 ist die bisherige günstige Verwaltungsauffassung also im Gesetz umgesetzt worden.

Hinweis: Nicht der gesetzlichen Haftung unterliegt eine Darlehensgewährung gegen Sicherungsabtretung von Forderungen, wie sie insbesondere beim sog. unechten Factoring der Fall ist, bei dem das Ausfallrisiko beim abtretenden Unternehmer verbleibt.

Um die Gefahr einer Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid zu vermeiden, kann der Abtretungsempfänger wie folgt vorgehen: Er kann die in dem Abtretungsbetrag enthaltene Umsatzsteuer an das Finanzamt des abtretenden Unternehmers abführen und zahlt dem abtretenden Unternehmer nur den um die bereits abgeführte Umsatzsteuer gekürzten Restbetrag.

Quelle: BMF, Schreiben v. 9.5.2018 - III C 2 - S 7279-a/0 :002, NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 14.06.2018. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

14.06.2018

NWB Rechnungswesen - BBK

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