15.03.2018

Privatnutzung eines importierten Kfz

Die private Nutzung eines betrieblichen Kfz ist nach der sog. 1 %-Methode monatlich mit 1 % des inländischen Bruttolistenpreises zu versteuern. Handelt es sich um ein importiertes Kfz, für das es keinen inländischen Listenpreis gibt und das mit inländischen Kfz nicht vergleichbar ist, kann der Bruttoverkaufspreis des Importeurs zu Grunde gelegt werden.

Hintergrund: Die Privatnutzung eines betrieblichen Kfz ist als Entnahme zu versteuern. Die Entnahme ist entweder nach der sog. 1 %-Methode mit monatlich 1 % des Bruttolistenpreises (zuzüglich der Kosten für die Sonderausstattung und einschließlich Umsatzsteuer) zu bewerten oder anhand der auf die Privatfahrten tatsächlich entfallenden Aufwendungen.

Streitfall: Der Kläger erwarb für seinen Betrieb einen aus den USA importierten Ford Mustang Shelby GT 500 Coupé einschließlich verschiedener Sonderausstattungen. Er kaufte das Kfz bei einem deutschen Kfz-Händler zum Bruttopreis von 78.900 €, der das Kfz von einem Importeur zum Bruttopreis von 75.999 € erworben hatte. Der Listenpreis für dieses Kfz, das der Kläger auch privat nutzte, betrug in den USA ca. 54.000 €. Das Finanzamt legte für die Bewertung der Privatnutzung eine Bemessungsgrundlage von 78.900 € zu Grunde. Hiergegen wehrte sich der Kläger, der eine Bemessungsgrundlage von 54.000 € für richtig hielt. In der ersten Instanz setzte das Finanzgericht eine Bemessungsgrundlage von 75.999 € an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab und bestätigte damit die Bemessungsgrundlage von 75.999 €, d.h. den Bruttoverkaufspreis des Importeurs an den Kfz-Händler:

  • Maßgeblich ist die Preisempfehlung des Kfz-Herstellers für den Endverkauf des Modells auf dem inländischen Neuwagenmarkt. Gibt es für das konkrete Kfz-Model keinen inländischen Neuwagenmarkt, kann der Bruttolistenpreis für ein bau- und typengleiches Fahrzeug herangezogen werden.
  • Der ausländische Bruttolistenpreis ist hingegen nicht anzuwenden, da er die Kosten für die Bereitstellung des Kfz auf dem inländischen Markt nicht berücksichtigt, z.B. die Importkosten oder den Zoll, und die Kosten für die erforderlichen Umrüstungen nicht beinhaltet, wie z.B. die Werkstatt-, Zulassungs- und Gutachtenkosten, und weil auch die Kosten aufgrund der inlandsspezifischen Anforderungen der deutschen Kunden unberücksichtigt bleiben, z.B. für die Umrüstung der Bedieneroberfläche auf die deutsche Sprache, die Kosten für den vorsorgenden Rostschutz, etc.
  • Da es im Streitfall auch kein bau- und typengleiches Fahrzeug auf dem deutschen Neuwagenmarkt gab, durfte im Wege der Schätzung der Verkaufspreis des Importeurs angesetzt werden; dies waren vorliegend 75.999 €.

Hinweis: Offen blieb, ob auch der Verkaufspreis des Kfz-Händlers von 78.900 € angesetzt werden konnte. Der BFH durfte diesen Wert aus revisionsrechtlichen Gründen nicht mehr zu Grunde legen, weil das Finanzamt gegen das Urteil der ersten Instanz, die einen Wert von 75.999 € für richtig hielt, keine Revision eingelegt hatte.

Quelle: BFH, Urteil v. 9.11.2017 - III R 20/16, NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 15.03.2018. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

15.03.2018

NWB Rechnungswesen - BBK

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