29.11.2017
Ein Anspruch auf Investitionszulage erhöht den Wert des Betriebsvermögens und kann daher zum Ausschluss eines Investitionsabzugsbetrags führen, wenn hierdurch das gesetzliche Betriebsgrößenmerkmal des zulässigen Betriebsvermögens überschritten wird.
Hintergrund: Ein Unternehmer kann für künftige Investitionen einen Investitionsabzugsbetrag steuermindernd bilden. Voraussetzung hierfür ist u. a., dass der Wert des Betriebsvermögens eines bilanzierenden Unternehmers nicht höher ist als 235.000 €; in den Jahren 2009 und 2010 betrug dieser Höchstbetrag sogar 335.000 €. Für Unternehmer, die ihren Gewinn nicht durch Bilanzierung, sondern durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, gilt eine Gewinngrenze: Der Gewinn darf maximal 100.000 € betragen, in den Jahren 2009 und 2010 sogar 200.000 €.
Sachverhalt: Die Klägerin war bilanzierende Unternehmerin und tätigte im Jahr 2009 mehrere Investitionen, für die sie im April 2010 eine Investitionszulage von ca. 40.000 € erhielt. Ihr Betriebsvermögen betrug laut Bilanz zum 31.12.2009, die im August 2010 erstellt wurde, ca. 320.000 €; in der Bilanz war ein Anspruch auf Investitionszulage aber nicht aktiviert. Die Klägerin wollte für künftige Investitionen einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von ca. 80.000 € steuermindernd zum 31.12.2009 bilden. Das Finanzamt erkannte den Investitionsabzugsbetrag nicht an, weil das Betriebsvermögen unter Einbeziehung des Anspruchs auf Investitionszulage 360.000 € betragen und damit über der im Jahr 2009 zulässigen Betriebsgröße von 335.000 € gelegen habe.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:
Hinweise: Hätte die Klägerin ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, hätte für sie keine Betriebsvermögensgrenze, sondern eine Gewinngrenze von 200.000 € (aktuell: 100.000 €) gegolten. Der BFH sieht in den unterschiedlichen Größenmerkmalen für Bilanzierer einerseits und für Einnahmen-Überschussrechner andererseits aber keine rechtswidrige Ungleichbehandlung, weil der Totalgewinn über die gesamte Unternehmensdauer gleichbleibt; denn der Investitionsabzugsbetrag ermöglicht nur eine Vorwegnahme von Abschreibungen, erhöht aber nicht das Abschreibungsvolumen.
Quelle: BFH, Urteil vom 3.8.2017 – IV R 12/14; NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 29.11.2017. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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