29.11.2017

Auswirkung der Investitionszulage auf Betriebsgröße für Investitionsabzugsbetrag

Ein Anspruch auf Investitionszulage erhöht den Wert des Betriebsvermögens und kann daher zum Ausschluss eines Investitionsabzugsbetrags führen, wenn hierdurch das gesetzliche Betriebsgrößenmerkmal des zulässigen Betriebsvermögens überschritten wird.

Hintergrund: Ein Unternehmer kann für künftige Investitionen einen Investitionsabzugsbetrag steuermindernd bilden. Voraussetzung hierfür ist u. a., dass der Wert des Betriebsvermögens eines bilanzierenden Unternehmers nicht höher ist als 235.000 €; in den Jahren 2009 und 2010 betrug dieser Höchstbetrag sogar 335.000 €. Für Unternehmer, die ihren Gewinn nicht durch Bilanzierung, sondern durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, gilt eine Gewinngrenze: Der Gewinn darf maximal 100.000 € betragen, in den Jahren 2009 und 2010 sogar 200.000 €.

Sachverhalt: Die Klägerin war bilanzierende Unternehmerin und tätigte im Jahr 2009 mehrere Investitionen, für die sie im April 2010 eine Investitionszulage von ca. 40.000 € erhielt. Ihr Betriebsvermögen betrug laut Bilanz zum 31.12.2009, die im August 2010 erstellt wurde, ca. 320.000 €; in der Bilanz war ein Anspruch auf Investitionszulage aber nicht aktiviert. Die Klägerin wollte für künftige Investitionen einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von ca. 80.000 € steuermindernd zum 31.12.2009 bilden. Das Finanzamt erkannte den Investitionsabzugsbetrag nicht an, weil das Betriebsvermögen unter Einbeziehung des Anspruchs auf Investitionszulage 360.000 € betragen und damit über der im Jahr 2009 zulässigen Betriebsgröße von 335.000 € gelegen habe.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Zum Betriebsvermögen der Klägerin am 31.12.2009 gehörte auch der Anspruch auf Investitionszulage in Höhe von 40.000 €. Denn dabei handelte es sich um eine Forderung des Umlaufvermögens.
  • Zwar ist die Investitionszulage erst nach dem Bilanzstichtag festgesetzt worden, nämlich im April 2010. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Investitionszulage waren aber bereits am Bilanzstichtag des 31.12.2009 erfüllt, weil die Klägerin im Jahr 2009 die begünstigten Investitionen getätigt hatte. Der Bescheid stellt damit nur noch eine sog. werterhellende Tatsache dar, die bei der Bilanzierung zum 31.12.2009 berücksichtigt werden darf.
  • Unbeachtlich ist, dass die Investitionszulage nach dem Gesetz nicht zu den steuerpflichtigen Einkünften gehört. Dies bedeutet nämlich nicht, dass der Anspruch auf Investitionszulage nicht aktiviert werden darf. Sondern dies bewirkt lediglich, dass die sich aus der Aktivierung ergebende Gewinnerhöhung außerbilanziell wieder rückgängig zu machen ist. In der Bilanz selbst bleibt die (steuerfreie) Forderung auf Investitionszulage also bestehen.
  • Durch den zu aktivierenden Anspruch auf Investitionszulage betrug der Wert des Betriebsvermögens 360.000 € statt 320.000 € und lag damit über der damals gültigen Betriebsvermögensgrenze von 335.000 €.

Hinweise: Hätte die Klägerin ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, hätte für sie keine Betriebsvermögensgrenze, sondern eine Gewinngrenze von 200.000 € (aktuell: 100.000 €) gegolten. Der BFH sieht in den unterschiedlichen Größenmerkmalen für Bilanzierer einerseits und für Einnahmen-Überschussrechner andererseits aber keine rechtswidrige Ungleichbehandlung, weil der Totalgewinn über die gesamte Unternehmensdauer gleichbleibt; denn der Investitionsabzugsbetrag ermöglicht nur eine Vorwegnahme von Abschreibungen, erhöht aber nicht das Abschreibungsvolumen.

Quelle: BFH, Urteil vom 3.8.2017 – IV R 12/14; NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 29.11.2017. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

29.11.2017

NWB Rechnungswesen - BBK

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