04.12.2018

Bundesrat stimmt dem Jahressteuergesetz 2018 zu

Der Bundesrat hat am 23.11.2018 dem sog. Jahressteuergesetz 2018 zugestimmt. Das Gesetz enthält unterschiedliche Regelungen zu den wichtigsten Steuerarten. Während des Gesetzgebungsverfahrens ist es zu mehreren Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf gekommen. Zu seinem Inkrafttreten bedarf das Gesetz nun nur noch der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten, die als sicher gilt, und einer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.

Die wichtigsten Neuregelungen des Gesetzes:

  • Die bereits im Jahr 2017 verabschiedete Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne, die noch von einer Genehmigung der EU-Kommission abhängig war, tritt rückwirkend zum 5.7.2017 in Kraft, nachdem die EU-Kommission ihre Zustimmung inoffiziell geäußert hat. Die Steuerbefreiung soll auf Antrag auch für Sanierungsgewinne gelten, die durch einen Schuldenerlass vor dem 9.2.2017 entstanden sind.
    Hinweis: Durch diese Antragsmöglichkeit für Sanierungsgewinne, die vor dem 9.2.2017 entstanden sind, ist der Unternehmer nicht mehr auf den sog. Sanierungserlass der Finanzverwaltung angewiesen; diese Verwaltungsanweisung wird nämlich von der Rechtsprechung als rechtswidrig angesehen und daher nicht angewendet.
     
  • Der Entnahmewert aus der Privatnutzung von betrieblichen Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen wird nur noch mit der Hälfte des inländischen Bruttolistenpreises angesetzt. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug in der Zeit vom 1.1.2019 bis 31.12.2021 angeschafft wird. Dies gilt auch für die Bemessung des geldwerten Vorteils für Arbeitnehmer, die ein entsprechendes Dienstfahrzeug nutzen. Die Halbierung des Listenpreises gilt ebenfalls für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bzw. erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.
    Hinweis: Die Fahrtenbuchmethode bleibt weiterhin zulässig. Entsprechend der Halbierung der Bemessungsgrundlage für die Anwendung der Listenpreismethode werden hier in Bezug auf die Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Elektro- und Hybridelektrofahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen bei Anschaffung in der Zeit vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2021 lediglich zur Hälfte berücksichtigt.
     
  • Der Vorteil aus der Überlassung eines (Elektro-)Fahrrads, das dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen wird, bleibt künftig einkommensteuerfrei. Gleiches gilt für die Privatnutzung eines betrieblichen (Elektro-)fahrrads durch einen Unternehmer.
     
  • Ab 2019 ist ein Jobticket steuerfrei. Dies betrifft Sachbezüge wie Zeitkarten sowie Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitsnehmers zum öffentlichen Personennahverkehr geleistet werden.
    Hinweis: Nutzt der Arbeitnehmer das Jobticket für private Fahrten, bleibt dies steuerfrei. Die Steuerbefreiung gilt jedoch nicht für die Umwandlung von Arbeitslohn in ein Jobticket, sondern das Jobticket muss zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden.
     
  • Altersvorsorgeaufwendungen und Krankenversicherungsbeiträge eines in Deutschland lebenden, jedoch im EU-Ausland arbeitenden Arbeitnehmers können künftig in Deutschland als Sonderausgaben abgesetzt werden, wenn der Arbeitslohn in Deutschland nach einem Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei ist und der Abzug dieser Aufwendungen in dem anderen EU-Staat nicht möglich ist.
    Hinweis: Die Neuregelung gilt in allen noch offenen Fällen.
     
  • Die sog. Mantelkaufregelung, die bei einer Anteilsübertragung von mehr als 25 % bis zu 50 % zu einem anteiligen Untergang der Verlustvorträge bei einer Kapitalgesellschaft führt, wird rückwirkend ab dem 1.1.2008 aufgehoben, und zwar auch für die Zeiträume ab 2016.
    Hinweis: Dies ist eine Reaktion auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), das die Regelung als verfassungswidrig angesehen hat, allerdings nur bis zum 31.12.2015. Der Gesetzgeber geht jetzt zugunsten der Unternehmen über die Entscheidung des BVerfG hinaus und hebt die Regelung auch für Zeiträume ab 2016 auf. Damit kann künftig eine Anteilsübertragung bis zu 50 % vorgenommen werden, ohne dass der Verlustvortrag nach der Mantelkaufregelung anteilig untergeht. Anteilsübertragungen von mehr als 50 % führen jedoch weiterhin zu einem vollständigen Verlustuntergang; allerdings ist hierzu noch ein Verfahren beim BVerfG anhängig, so dass entsprechende Bescheide durch einen Einspruch offengehalten werden sollten.
     
  • Die sog. Sanierungsklausel, die bei Anteilsübertragungen von mehr als 50 % einen Untergang der Verlustvorträge verhindert, ist wieder anwendbar, und zwar rückwirkend ab dem 1.1.2008. Die Sanierungsklausel stellt eine Ausnahme vom Verlustuntergang bei einer Anteilsübertragung dar, wenn die Anteilsübertragung zum Zweck der Sanierung der Kapitalgesellschaft erfolgt und dabei die wesentlichen Betriebsstrukturen erhalten werden.
    Hinweis: Die Sanierungsklausel war vorübergehend suspendiert, weil die EU-Kommission die Klausel als europarechtswidrig ansah. Der Europäische Gerichtshof hat der EU-Kommission allerdings widersprochen und deren Beschluss aufgehoben. Damit gilt die Sanierungsklausel nun wieder ab dem 1.1.2008, soweit Bescheide verfahrensrechtlich noch offen sind. Relevant wird die Sanierungsklausel aber nur bei Anteilsübertragungen von mehr als 50 %, da bei Anteilsübertragungen bis zu 50 % die Verlustuntergangsvorschrift rückwirkend aufgehoben wird (s. oben).

Hinweis: Über weitere Änderungen, die u.a. den Handel auf elektronischen Marktplätzen wie Amazon und Ebay betreffen, berichten wir in einer gesonderten Nachricht.

Quelle: Zustimmung des Bundesrats zum sog. JStG 2018 vom 23.11.2018, BR-Drucks. 559/18 (Beschluss), NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 04.12.2018. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

04.12.2018

NWB Rechnungswesen - BBK

Dieser Artikel gehört zu den Themen:

Anzeige

So digitalisieren Profi-Buch­hal­ter: Machen Sie es nach.

Wer digitalisiert, braucht Klartext: Wir zeigen Ihnen konkrete Beispiele und liefern bewährte Tipps, die Sie leicht umsetzen können.