09.01.2018

Keine Organschaft bei verzögerter Eintragung im Handelsregister

Eine körperschaftsteuerliche Organschaft ist nicht anzuerkennen, wenn der Gewinnabführungsvertrag noch nicht im Handelsregister eingetragen worden ist. Dies gilt auch dann, wenn der Gewinnabführungsvertrag beim Handelsregister rechtzeitig eingereicht worden ist, das Handelsregister die Eintragung aber verzögert hat. Ein solcher Fehler des Handelsregisters begründet keine sachliche Unbilligkeit und rechtfertigt daher keine Billigkeitsmaßnahme.

Hintergrund: Bei einer körperschaftsteuerlichen Organschaft zwischen einem Organträger (Organmutter) und einer Organgesellschaft (Tochtergesellschaft) wird das Einkommen der Organgesellschaft dem Organträger zugerechnet und von diesem versteuert. Voraussetzung hierfür ist unter anderem der Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags für mindestens fünf Jahre. Das Einkommen der Organgesellschaft wird dem Organträger erstmals für das Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Gewinnabführungsvertrag wirksam wird.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, die mit ihrer Alleingesellschafterin, der A-GmbH, eine körperschaftsteuerliche Organschaft ab 2006 begründen wollte. Die Klägerin sollte Organgesellschaft und die A-GmbH Organträgerin sein. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wurde am 24.10.2006 beim Handelsregister eingereicht; die Eintragung erfolgte aber erst am 26.1.2007. Die Klägerin ging von einer wirksamen Organschaft aus und führte ihren Gewinn für 2006 an die A-GmbH als vermeintliche Organträgerin ab. Das Finanzamt verneinte für 2006 eine Organschaft und behandelte die Gewinnabführung der Klägerin als verdeckte Gewinnausschüttung, die es der Körperschaftsteuer unterwarf. Die Klägerin beantragte daraufhin die Aufhebung der Körperschaftsteuer wegen sachlicher Unbilligkeit, da die verspätete Eintragung des Gewinnabführungsvertrags nach ihrer Auffassung auf einem Verschulden des Handelsregisters beruhte.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Tatsächlich war eine körperschaftsteuerliche Organschaft im Jahr 2006 nicht begründet worden. Denn der Gewinnabführungsvertrag ist zivilrechtlich nicht wirksam geworden, da er erst im Jahr 2007 im Handelsregister eingetragen worden ist. Die körperschaftsteuerliche Organschaft kann erst ab dem Jahr, in dem der Gewinnabführungsvertrag im Handelsregister eingetragen wird, steuerlich anerkannt werden.
  • Die Klägerin war somit im Jahr 2006 noch keine Organgesellschaft, sondern musste ihr Einkommen selbst versteuern. Da sie ihren Gewinn an die A-GmbH abgeführt hatte, ohne dass eine Organschaft vorlag, war die Gewinnabführung als verdeckte Gewinnausschüttung zu erfassen und zu versteuern.
  • Diese Steuerfestsetzung war sachlich nicht unbillig. Eine sachliche Unbilligkeit liegt nur dann vor, wenn die Steuerfestsetzung den Wertungen des Gesetzgebers widerspricht. Der Gesetzgeber wollte eine Organschaft aber bewusst erst ab dem Jahr anerkennen, in dem der Gewinnabführungsvertrag im Handelsregister eingetragen und damit wirksam wird. Auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gewinnabführungsvertrags beim Handelsregister kommt es gerade nicht an, obwohl der Gesetzgeber dies hätte festlegen können. Nach der früheren Rechtslage wäre eine Eintragung erst im Folgejahr unschädlich gewesen; hiervon hat der Gesetzgeber aber bewusst Abstand genommen. Auf ein etwaiges Versehen des Handelsregisters kommt es somit nicht an.

Hinweise: Der BFH macht deutlich, dass eine Billigkeitsmaßnahme nicht dazu dient, das Gesetz nicht anzuwenden. Eine Billigkeitsmaßnahme setzt vielmehr voraus, dass der Gesetzgeber den Fall anders geregelt hätte, wenn er ihn als regelungsbedürftig erkannt hätte.

Sofern das Handelsregister schuldhaft gehandelt hat, indem es den Antrag nicht rechtzeitig bearbeitet hat, kommt eine Klage wegen Amtshaftung in Betracht. Allerdings ist dann auch ein etwaiges Mitverschulden der Klägerin zu prüfen, wenn sie nicht auf eine umgehende Eintragung geachtet hat.

Quelle: BFH, Urteil vom 23.8.2017 - I R 80/15

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 09.01.2018. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

09.01.2018

NWB Rechnungswesen - BBK

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