09.01.2018
Eine körperschaftsteuerliche Organschaft ist nicht anzuerkennen, wenn der Gewinnabführungsvertrag noch nicht im Handelsregister eingetragen worden ist. Dies gilt auch dann, wenn der Gewinnabführungsvertrag beim Handelsregister rechtzeitig eingereicht worden ist, das Handelsregister die Eintragung aber verzögert hat. Ein solcher Fehler des Handelsregisters begründet keine sachliche Unbilligkeit und rechtfertigt daher keine Billigkeitsmaßnahme.
Hintergrund: Bei einer körperschaftsteuerlichen Organschaft zwischen einem Organträger (Organmutter) und einer Organgesellschaft (Tochtergesellschaft) wird das Einkommen der Organgesellschaft dem Organträger zugerechnet und von diesem versteuert. Voraussetzung hierfür ist unter anderem der Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags für mindestens fünf Jahre. Das Einkommen der Organgesellschaft wird dem Organträger erstmals für das Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Gewinnabführungsvertrag wirksam wird.
Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, die mit ihrer Alleingesellschafterin, der A-GmbH, eine körperschaftsteuerliche Organschaft ab 2006 begründen wollte. Die Klägerin sollte Organgesellschaft und die A-GmbH Organträgerin sein. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wurde am 24.10.2006 beim Handelsregister eingereicht; die Eintragung erfolgte aber erst am 26.1.2007. Die Klägerin ging von einer wirksamen Organschaft aus und führte ihren Gewinn für 2006 an die A-GmbH als vermeintliche Organträgerin ab. Das Finanzamt verneinte für 2006 eine Organschaft und behandelte die Gewinnabführung der Klägerin als verdeckte Gewinnausschüttung, die es der Körperschaftsteuer unterwarf. Die Klägerin beantragte daraufhin die Aufhebung der Körperschaftsteuer wegen sachlicher Unbilligkeit, da die verspätete Eintragung des Gewinnabführungsvertrags nach ihrer Auffassung auf einem Verschulden des Handelsregisters beruhte.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:
Hinweise: Der BFH macht deutlich, dass eine Billigkeitsmaßnahme nicht dazu dient, das Gesetz nicht anzuwenden. Eine Billigkeitsmaßnahme setzt vielmehr voraus, dass der Gesetzgeber den Fall anders geregelt hätte, wenn er ihn als regelungsbedürftig erkannt hätte.
Sofern das Handelsregister schuldhaft gehandelt hat, indem es den Antrag nicht rechtzeitig bearbeitet hat, kommt eine Klage wegen Amtshaftung in Betracht. Allerdings ist dann auch ein etwaiges Mitverschulden der Klägerin zu prüfen, wenn sie nicht auf eine umgehende Eintragung geachtet hat.
Quelle: BFH, Urteil vom 23.8.2017 - I R 80/15
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 09.01.2018. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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