20.10.2021
Für den Beitrag für die Erschließung einer öffentlichen Straße wird keine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt gewährt. Die Erschließung der Straße steht nicht im Zusammenhang mit dem Haushalt des Steuerpflichtigen.
Hintergrund: Die Einkommensteuer wird um 20 % der Aufwendungen für Handwerkerleistungen, Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, höchstens um 1.200 €, ermäßigt, wenn die Leistungen im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Die Steuerermäßigung gilt nur für die Lohnkosten, nicht für das Material.
Sachverhalt: Die Kläger sind Eheleute, die in einem eigenen Haus an einer zunächst unausgebauten Straße wohnten. Die Straße wurde dann von der Gemeinde befestigt und ein Beitragsbescheid über ca. 3.200 € gegen die Kläger erlassen. Die Kläger machten die Hälfte des Erschließungsbeitrags als geschätzten Lohnkostenanteil in ihrer Steuererklärung geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:
Hinweise: Der BFH zählt den Gehweg vor dem eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen noch zum Haushalt dazu, so dass etwa für die Kosten des Winterdienstes für den Gehweg eine Steuerermäßigung gewährt wird; dies hat damit zu tun, dass der Gehweg vor dem eigenen Haus üblicherweise durch Haushaltsmitglieder gereinigt bzw. vom Schnee gesäubert wird. Die Straße vor dem eigenen Haushalt gehört aber nicht mehr zum Haushalt, so dass die Reinigungskosten für die Straße steuerlich nicht begünstigt sind.
Auch der Beitrag für den Anschluss an das öffentliche Wassernetz ist steuerlich nicht begünstigt; anders ist dies für den Hausanschluss, d.h. für die Verbindung des eigenen Grundstücks mit der Abzweigestelle an der Sammelleitung vor dem Grundstück.
Quelle: BFH, Urteil v. 28.4.2020 - VI R 50/17; NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 20.10.2021. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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