08.10.2019
Der Unternehmer kann gegen ein angekündigtes Auskunftsersuchen des Finanzamts gerichtlich vorgehen und auf Unterlassung klagen, damit das Auskunftsersuchen unterbleibt. Diese Klage hat aber nur dann Erfolg, wenn die Voraussetzungen für ein Auskunftsersuchen nicht vorliegen oder wenn das Auskunftsersuchen ermessensfehlerhaft wäre.
Hintergrund: Das Finanzamt kann Dritte um Auskunft ersuchen, um den Sachverhalt, der den Steuerpflichtigen betrifft, aufzuklären. Um Auskunft gebeten werden können also z.B. Geschäftspartner des Steuerpflichtigen. Nach dem Gesetz ist Voraussetzung, dass die Sachverhaltsaufklärung durch den Steuerpflichtigen selbst nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht.
Sachverhalt: Der Kläger war Apotheker und nutzte eine Rezeptabrechnungsstelle, um die Rezepte abzurechnen. Bei einer Außenprüfung stellte der Prüfer Unregelmäßigkeiten bei den Erlösen fest und forderte den Kläger zur Vorlage aller Rezepte in digitaler Form auf. Dieser Aufforderung kam der Kläger nicht nach. Daraufhin kündigte der Prüfer an, die digitalen Rezepte bei der Rezeptabrechnungsstelle anzufordern. Der Kläger erhob nun Klage, um dieses Auskunftsersuchen zu verhindern.
Entscheidung: Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) wies die Klage ab:
Hinweise: Der Gesetzgeber verlangt, dass zunächst der Steuerpflichtige selbst zur Mitwirkung aufzufordern ist; dies ist das sog. Subsidiaritätsprinzip. Erst wenn dies missglückt oder von vornherein klar ist, dass der Steuerpflichtige nicht zur Aufklärung beitragen kann oder wird, darf sich das Finanzamt an Dritte wie z.B. Vertragspartner wenden. Für den Steuerpflichtigen kann dies nachteilig sein, weil der Dritte nun erfährt, dass der Steuerpflichtige mit dem Finanzamt Probleme hat.
In gleicher Weise kann das Finanzamt Dritte auch zur Vorlage von Urkunden wie z.B. Verträgen, Kontoauszügen oder Rechnungen auffordern. Auch insoweit ist das Subsidiaritätsprinzip zu beachten, so dass zunächst der Steuerpflichtige zur Vorlage der Urkunden aufzufordern ist.
Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.3.2019 - 9 K 9069/18, Rev. beim BFH: X R 25/19; NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 08.10.2019. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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