13.09.2016
Die Umsatzgrenze eines Kleinunternehmers, der die Differenzbesteuerung anwendet, richtet sich nach der umsatzsteuerbaren Differenz und nicht nach den Gesamterlösen. Das über die Differenz hinausgehende Entgelt bleibt also für die Prüfung des Kleinunternehmerstatus unberücksichtigt.
Streitfall: Der Kläger erzielte im Streitjahr 2010 steuerbare, der Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG unterliegende Umsätze aus einem Gebrauchtwagenhandel. In den VZ bis einschließlich 2009 wurde er als Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG behandelt, weil die von ihm erzielten Margen, auf die Abschnitt 251 Abs. 1 S. 4 i.V.m. Abschnitt 276a Abs. 8 UStR in der bis zum 31.12.2009 geltenden Fassung für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung abstellte, unter 17.500 € lagen.
Im Hinblick auf die zum 01.01.2010 erfolgte Abschaffung der Regelung in Abschnitt 251 Abs. 1 S. 4 UStR 2010 versagte das FA für das Streitjahr 2010 die Kleinunternehmerregelung, weil der Gesamtumsatz 2009 über der Grenze von 17.500 € gelegen habe.
Entscheidung: Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg:
Hinweise: Das Urteil ist für Kleinunternehmer vorteilhaft, weil es die Einhaltung der Umsatzgrenze von 17.500 € erleichtert. Verkauft z.B. ein Gebrauchtwagenhändler im Rahmen der Differenzbesteuerung ein Kfz für 25.000 €, das er für 20.000 € von einer Privatperson gekauft hat, so hat er als Kleinunternehmer nur 5.000 € Umsatz und nicht 25.000 € Umsatz erzielt; er liegt damit also unterhalb der Umsatzgrenze. Allerdings ist gegen das Urteil Revision eingelegt worden (Az. des BFH: XI R 7/16).
Ab 2017 soll die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer übrigens von 17.500 € auf 20.000 € erhöht werden.
Quelle: FG Köln, Urteil vom 13.4.2016 - 9 K 667/14
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 13.09.2016. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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