20.02.2020

Umsätze der Kleinunternehmer bei der Differenzbesteuerung

Ein Gebrauchtwagenhändler, der die sog. Differenzbesteuerung anwendet und nur die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis der Umsatzsteuer unterwirft, ist kein Kleinunternehmer, wenn seine Gesamteinnahmen über der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer liegen. Es genügt nicht, dass die Gesamtdifferenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis unter der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer liegt.

Hintergrund: Bei der Differenzbesteuerung unterliegt nur die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis der Umsatzsteuer, also nicht der gesamte Netto-Verkaufserlös. Die Differenzbesteuerung ist u.a. für Kfz-Händler möglich, die Gebrauchtwagen von Privatpersonen - und damit ohne Umsatzsteuer - ankaufen und anschließend an Privatpersonen verkaufen. Aufgrund der Differenzbesteuerung mindert sich die Umsatzsteuer und damit der Brutto-Endverkaufspreis für den privaten Käufer.

Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer abführen. Voraussetzung für einen Kleinunternehmer ist, dass die Umsätze im vorangegangenen Jahr 22.000 € (bis 2019: 17.500 €) nicht überstiegen haben und im laufenden Jahr 50.000 € nicht übersteigen.

Sachverhalt: Der Kläger war Gebrauchtwagenhändler und erzielte 2010 Einnahmen in Höhe von insgesamt 27.358 € und im Streitjahr 2011 Einnahmen in Höhe von insgesamt 25.115 €. Die Differenz zwischen seinen Einkaufs- und Verkaufspreisen betrug in beiden Jahren 17.328 € (2010) und 17.470 € (2011), lag also unter der damaligen Umsatzgrenze für Kleinunternehmer. Der Kläger führte keine Umsatzsteuer an das Finanzamt ab, weil er sich als Kleinunternehmer ansah.

Entscheidung: Dem folgte der Bundesfinanzhof (BFH) nicht:

  • Bei einem Unternehmer, der die Differenzbesteuerung anwendet, kommt es für die Prüfung, ob die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer überschritten wird, nicht auf die Differenz an, sondern auf die Höhe der Gesamteinnahmen. Denn die Einnahmen sind das Entgelt für die erbrachten Lieferungen.
  • Der Kläger hat 2010 Gesamteinnahmen in Höhe von insgesamt 27.358 € erzielt und damit die Umsatzgrenze von 17.500 € überschritten. Er konnte daher im Streitjahr 2011 nicht mehr Kleinunternehmer sein.

Hinweise: Dem Kläger nutzte es nichts, dass nicht sein Gesamtentgelt der Umsatzsteuer unterlag, sondern lediglich die Differenz. Der BFH macht deutlich, dass die Differenzbesteuerung nur eine Modalität der Besteuerung ist, die aber an dem Begriff des Umsatzes nichts ändert.

Der BFH folgt dabei dem Europäischen Gerichtshof, den er in diesem Fall angerufen hatte. Der EuGH hatte sich dagegen ausgesprochen, dass als Umsatz nur die erzielte Handelsspanne angesetzt wird.

Quelle: BFH, Urteil v. 23.10.2019 - XI R 17/19; NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 20.02.2020. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

20.02.2020

NWB Rechnungswesen - BBK

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