15.11.2016

Selbst getragene Krankheitskosten als Sonderausgaben?

Krankheitskosten, die ein Steuerpflichtiger aufgrund eines vereinbarten Selbstbehalts selbst getragen hat, sind nicht als Sonderausgaben abziehbar. Sie können nur als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden, soweit sie die zumutbare Eigenbelastung übersteigen.

Hintergrund: Beiträge für eine Basis-Krankenversicherung sind als Sonderausgaben abziehbar.

Sachverhalt: Der Kläger hatte für sich und seine Kinder eine private Krankenversicherung mit einem Selbstbehalt abgeschlossen, d. h., er musste einen Teil der Krankheitskosten selbst tragen. Die von ihm im Streitjahr selbst getragenen Krankheitskosten von insgesamt ca. 4.000 € machte er als Sonderausgaben zusätzlich zu den Beiträgen für die Krankenversicherung geltend. Das Finanzamt erkannte nur die Versicherungsbeiträge an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Als Sonderausgaben absetzbar sind nur die Beiträge für eine Krankenversicherung, durch die ein Krankenversicherungsschutz erlangt wird. Im Streitfall ging es aber nicht um die an die Krankenversicherung gezahlten Beiträge, um einen Krankenversicherungsschutz zu erlangen, sondern um die Krankheitskosten, für die gerade kein Versicherungsschutz bestand.
  • Zwar müssen die Beiträge für eine Basis-Krankenversicherung aus verfassungsrechtlichen Gründen in voller Höhe absetzbar sein. Dies umfasst aber nicht die Absetzbarkeit von Krankheitskosten, die deshalb entstehen, weil der Steuerpflichtige freiwillig einen Selbstbehalt vereinbart hat.
  • Die Krankheitskosten sind zwar grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Allerdings lagen sie im Streitfall nicht über der sog. zumutbaren Eigenbelastung, die vom Gesamtbetrag der Einkünfte und der Anzahl der Kinder abhängt.

Hinweise

Hätte der Kläger keinen Selbstbehalt vereinbart, sondern höhere Beiträge für die Basis-Krankenversicherung entrichtet, hätte er diese Beiträge in unbegrenzter Höhe als Sonderausgaben absetzen können.

Ebenfalls nicht als Sonderausgabe absetzbar ist die (damalige) Praxisgebühr. Denn auch sie stellt keinen Beitrag an eine Krankenversicherung dar.

Quelle: BFH, Urteil vom 1.6.2016 - X R 43/14

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 15.11.2016. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

15.11.2016

NWB-Rechnungswesen - BBK

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