15.11.2016
Krankheitskosten, die ein Steuerpflichtiger aufgrund eines vereinbarten Selbstbehalts selbst getragen hat, sind nicht als Sonderausgaben abziehbar. Sie können nur als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden, soweit sie die zumutbare Eigenbelastung übersteigen.
Hintergrund: Beiträge für eine Basis-Krankenversicherung sind als Sonderausgaben abziehbar.
Sachverhalt: Der Kläger hatte für sich und seine Kinder eine private Krankenversicherung mit einem Selbstbehalt abgeschlossen, d. h., er musste einen Teil der Krankheitskosten selbst tragen. Die von ihm im Streitjahr selbst getragenen Krankheitskosten von insgesamt ca. 4.000 € machte er als Sonderausgaben zusätzlich zu den Beiträgen für die Krankenversicherung geltend. Das Finanzamt erkannte nur die Versicherungsbeiträge an.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:
Hinweise
Hätte der Kläger keinen Selbstbehalt vereinbart, sondern höhere Beiträge für die Basis-Krankenversicherung entrichtet, hätte er diese Beiträge in unbegrenzter Höhe als Sonderausgaben absetzen können.
Ebenfalls nicht als Sonderausgabe absetzbar ist die (damalige) Praxisgebühr. Denn auch sie stellt keinen Beitrag an eine Krankenversicherung dar.
Quelle: BFH, Urteil vom 1.6.2016 - X R 43/14
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 15.11.2016. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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