27.05.2015

Bewertung des Vorratsvermögens nach der Lifo-Methode

Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 EStG ermitteln, können für den Wertansatz gleichartiger Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens unterstellen, dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert worden sind, soweit dies den handelsrechtlichen GoB entspricht (§ 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG – Lifo-Methode).

Durch die steuerliche Anerkennung der Lifo-Methode soll neben der Bewertungsvereinfachung auch die Verhinderung der Besteuerung von Scheingewinnen erreicht werden.

Das BMF führt mit Schreiben vom 12.5.2015 zur Zulässigkeit der Lifo-Methode u. a. weiter aus:

  • Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens, für die eine Anwendung der Lifo-Methode in Betracht kommt, sind Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige Erzeugnisse, fertige Erzeugnisse und Waren (§ 266 Absatz 2 Buchstabe B I. HGB).
  • Die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sind Voraussetzung für die Anwendung der Lifo-Methode bei der Bewertung des Vorratsvermögens. Diese Voraussetzung wird erfüllt, wenn die am Schluss des Wirtschaftsjahres vorhandenen Wirtschaftsgüter mengenmäßig vollständig erfasst sind und die Anwendung der Lifo-Methode nach den betriebsindividuellen Verhältnissen zu einer Vereinfachung bei der Bewertung des Vorratsvermögens führt.
  • Für die Anwendung der Lifo-Methode können gleichartige Wirtschaftsgüter zu einer Gruppe zusammengefasst werden. Wirtschaftsgüter sind gleichartig, wenn es sich bei diesen um eine gleichartige Warengattung handelt oder sie funktionsgleich sind.
  • Das Bewertungswahlrecht kann für verschiedene Bewertungsgruppen unterschiedlich ausgeübt werden. Sämtliche Wirtschaftsgüter einer Bewertungsgruppe sind nach einheitlichen Grundsätzen zu bewerten.
  • Die Lifo-Methode muss nicht mit der tatsächlichen Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge übereinstimmen.
Das vollständige BMF-Schreiben vom 12. 5. 2015, IV C 6 - S 2174/07/10001 : 002, finden Sie hier.

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 27.05.2015. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

27.05.2015

NWB-Rechnungswesen - BBK

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