10.07.2017

Lohnsteuer bei Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer

Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (OFD) hat sich zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer geäußert.

Hintergrund: Bei der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern geht es in der Regel um folgenden Sachverhalt. Der Arbeitgeber schließt einen Rahmenvertrag mit einem Dienstleister ab, der sich um die Organisation der Fahrradüberlassung kümmert. Weiterhin schließt der Arbeitgeber Leasingverträge über die Fahrräder mit einer Laufzeit von 36 Monaten und Verlängerungsoption ab. Schließlich trifft der Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer eine Vereinbarung über die Überlassung des Fahrrads, das vom Arbeitnehmer auch privat genutzt werden darf. Das Gehalt des Arbeitnehmers wird um einen bestimmten Betrag gekürzt. Der Arbeitnehmer kann das Fahrrad bei Beendigung der Überlassung zu einem günstigen Preis kaufen.

Kernaussagen: Nach der OFD sind die folgenden Grundsätze hinsichtlich der Privatnutzungsmöglichkeit zu beachten:

  • Beim Arbeitnehmer ist Arbeitslohn aufgrund der Privatnutzungsmöglichkeit anzusetzen, und zwar monatlich in Höhe von 1 % der auf volle Hundert € abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers bzw. Importeurs oder Großhändlers einschließlich Umsatzsteuer. Dies gilt auch für Elektrofahrräder, die nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind.

    Hinweis: Handelt es sich um ein Elektrofahrrad, das als Kraftfahrzeug einzustufen ist, sind zusätzlich noch 0,03 Prozent des Listenpreises für das Elektrofahrrad für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pro Monat anzusetzen.
     
  • Ist das (Elektro-)Fahrrad dem Arbeitnehmer zuzurechnen, weil er - und nicht der Arbeitgeber - wie ein Leasingnehmer über das Fahrrad verfügen kann, fließt ihm in Höhe des Preisnachlasses bei der Leasingrate Arbeitslohn zu.
     
  • Kann der Arbeitnehmer das (Elektro-)Fahrrad bei Beendigung der Überlassung zu einem günstigen Preis kaufen, ist der Preisvorteil als Arbeitslohn zu versteuern.

    Hinweis: Bei einem Kauf nach 36 Monaten beanstandet es die OFD nicht, wenn der Verkehrswert des (Elektro-)Fahrrads mit 40 % der auf volle Hundert € abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers angesetzt wird. Nur wenn der vom Arbeitnehmer zu zahlende Preis unter diesem Wert liegt, kommt es also zu Arbeitslohn.
     
  • Überlässt der Arbeitgeber ein (Elektro-)Fahrrad einem Angehörigen des Arbeitnehmers, führt dies ebenfalls zu Arbeitslohn nach Maßgabe der o.g. Ausführungen. Es ist dann also für jedes (Elektro-)Fahrrad Arbeitslohn zu versteuern.

Quelle: OFD Nordrhein-Westfalen vom 17.05.2017 Kurzinfo LSt

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 10.07.2017. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

10.07.2017

NWB-Rechnungswesen - BBK

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