27.04.2020

Corona-Krise: Fristverlängerung für Lohnsteueranmeldungen möglich

Das Bundesfinanzministerium (BMF) gewährt auf Antrag eine Fristverlängerung von maximal zwei Monaten für die Abgabe der monatlichen oder vierteljährlichen Lohnsteueranmeldung. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitgeber oder der für die Lohnbuchhaltung oder Lohnsteueranmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert ist, die Lohnsteueranmeldung pünktlich zu übermitteln.

Hintergrund: Arbeitgeber müssen monatliche Lohnsteueranmeldungen abgeben, wenn die Lohnsteuer im vorangegangenen Jahr mehr als 5.000 € betragen hat; die monatliche Lohnsteueranmeldung ist bis zum 10. des Folgemonats abzugeben, also z.B. bis zum 10.6.2020 für die Lohnsteueranmeldung für Mai 2020. Hat die Lohnsteuer im vorangegangenen Jahr höchstens 5.000 €, aber mindestens 1.080 € betragen, muss der Arbeitgeber nur vierteljährlich eine Lohnsteueranmeldung abgeben, und zwar zum 10. des Folgemonats nach Ablauf des jeweiligen Quartals, also z.B. zum 10.7.2020 für das II. Quartal 2020.

Kernaussagen des aktuellen BMF-Schreibens:

  • Voraussetzung für die Fristverlängerung ist zum einen ein Antrag.
  • Zum anderen muss der Arbeitgeber oder die mit der Lohnbuchhaltung oder Lohnsteueranmeldung beauftragte Person nachweislich unverschuldet daran gehindert sein, dass die gesetzliche Frist für Abgabe der Lohnsteueranmeldung nicht eingehalten werden kann.
  • Die Fristverlängerung wird für maximal zwei Monate gewährt. Die Lohnsteueranmeldung für Mai 2020 müsste bei einer zweimonatigen Fristverlängerung also erst zum 10.8.2020 statt zum 10.6.2020 abgegeben werden.

Hinweise: Das fehlende Verschulden muss nach dem BMF-Schreiben „nachweislich“ sein. Das BMF-Schreiben enthält aber keine Angaben dazu, ob eine kurze Begründung für den Grund der Nichteinhaltung der gesetzlichen Frist genügt oder ob schriftliche Nachweise wie z.B. Atteste erbracht werden müssen. Im Hinblick darauf, dass derzeit die meisten Unternehmen von der Corona-Krise betroffen sind und dass es nach dem BMF-Schreiben genügt, wenn der Hinderungsgrund beim Arbeitgeber oder im Lohnbuchhaltungs- oder Steuerbüro liegt, sollte eine kurze schriftliche Begründung ausreichen, ohne dass Unterlagen beigefügt werden müssen.

BMF-Schreiben vom 23.4.2020 – IV A 3 – S 0261/20/10001 :005

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 27.04.2020. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

27.04.2020

NWB Rechnungswesen - BBK

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