04.05.2021

Änderung einer Lohnsteueranmeldung wegen arglistiger Täuschung eines Arbeitnehmers

Eine Lohnsteueranmeldung kann auch dann noch geändert werden, wenn das Finanzamt den Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben hat. Für die Änderung muss es aber eine Korrekturvorschrift geben, z.B. die Änderung wegen arglistiger Täuschung. Eine Änderung wegen arglistiger Täuschung setzt nicht voraus, dass das Finanzamt getäuscht wurde; es kann sich auch um eine arglistige Täuschung eines Buchhalters handeln, der seinen Arbeitgeber getäuscht und sich zu viel Gehalt ausgezahlt und daher eine falsche Lohnsteueranmeldung abgegeben hat.

Hintergrund: Lohnsteueranmeldungen stehen nach dem Gesetz grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, können also bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung auf Antrag jederzeit geändert werden. Dies geht nicht mehr, wenn das Finanzamt den Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben hat.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine Gemeinschaftspraxis, die im Jahr 2006 die M als geringfügig beschäftigte Buchhalterin einstellte. M erschlich sich im Jahr 2010 durch Täuschung gegenüber der Klägerin einen geänderten Arbeitsvertrag mit einem höheren Gehalt. In der Folgezeit veranlasste M entsprechend überhöhte Gehaltszahlungen an sich und gab für die Klägerin entsprechende Lohnsteueranmeldungen auf der Grundlage der überhöhten Gehaltszahlungen ab. Das Finanzamt führte für den Zeitraum 2012 bis Juni 2014 eine Lohnsteuer-Außenprüfung durch, beanstandete die überhöhten Lohnsteueranmeldungen jedoch nicht und hob anschließend den gesetzlichen Vorbehalt der Nachprüfung auf. Anfang 2016 bemerkte die Klägerin die überhöhten Gehaltszahlungen der M und beantragte nun eine Änderung der Lohnsteueranmeldungen 2012 bis Juni 2014. Das Finanzamt lehnte die Änderung ab.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage im Grundsatz statt:

  • Die Lohnsteueranmeldungen waren fehlerhaft, weil es sich bei den überhöhten Gehaltszahlungen nicht um steuerpflichtigen Lohn gehandelt hat. Denn die Klägerin hat der M insoweit keinen Arbeitslohn gewährt, sondern die M hat ihn sich eigenmächtig und rechtswidrig verschafft.
  • Zwar stehen Lohnsteueranmeldungen kraft Gesetzes unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und können daher grundsätzlich auf Antrag geändert werden. Das Finanzamt hatte aber im Anschluss an die Lohnsteuer-Außenprüfung den Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben, so dass diese Änderungsmöglichkeit nicht mehr in Betracht kam.
  • Die Klägerin kann aber aufgrund einer anderen Korrekturvorschrift eine Änderung der Lohnsteueranmeldungen von 2012 bis Juni 2014 erreichen. Nach dem Gesetz ist eine Änderung nämlich möglich, soweit die Steuerfestsetzung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist. Im Streitfall hatte die M die Klägerin arglistig getäuscht und einen Arbeitsvertrag mit einem höheren Gehalt erschlichen, der zu einer fehlerhaften Lohnsteueranmeldung führte. Die Täuschung erfolgte zwar nicht gegenüber dem Finanzamt, sondern gegenüber der Klägerin; die Täuschung führte aber zu einer fehlerhaften, überhöhten Lohnsteueranmeldung, die nach dem Gesetz einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Damit kann sich die Klägerin auf diese Korrekturvorschrift berufen.
  • Die Entscheidung über die Änderung ist eine Ermessensentscheidung, so dass der BFH den Bescheid über die Ablehnung des Änderungsantrags aufgehoben hat, damit nun das Finanzamt über die Änderung ermessensfehlerfrei entscheiden kann.

Hinweise: Eine Änderung wegen neuer Tatsachen schied aus, weil nach einer Außenprüfung eine Änderung wegen neuer Tatsachen nach dem Gesetz ausgeschlossen ist, es sei denn, es handelt sich um eine Steuerverkürzung.

Zwar gibt es im Lohnsteuerrecht noch eine Regelung, die eine Minderung der einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer nach der Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung bei Vorbehaltsfestsetzungen nur dann für zulässig erklärt, wenn sich der Arbeitnehmer ohne vertraglichen Anspruch und gegen den Willen des Arbeitgebers Beträge verschafft hat, für die Lohnsteuer einbehalten wurde; diese Änderungssperre gilt aber nur bei Vorbehaltsfestsetzungen und nicht für die anderen Änderungsnormen wie z.B. der Änderung wegen arglistiger Täuschung.
 

Quelle: BFH, Urteil vom 30.9.2020 - VI R 34/18; NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 04.05.2021. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

04.05.2021

NWB Rechnungswesen - BBK

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