04.05.2021
Eine Lohnsteueranmeldung kann auch dann noch geändert werden, wenn das Finanzamt den Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben hat. Für die Änderung muss es aber eine Korrekturvorschrift geben, z.B. die Änderung wegen arglistiger Täuschung. Eine Änderung wegen arglistiger Täuschung setzt nicht voraus, dass das Finanzamt getäuscht wurde; es kann sich auch um eine arglistige Täuschung eines Buchhalters handeln, der seinen Arbeitgeber getäuscht und sich zu viel Gehalt ausgezahlt und daher eine falsche Lohnsteueranmeldung abgegeben hat.
Hintergrund: Lohnsteueranmeldungen stehen nach dem Gesetz grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, können also bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung auf Antrag jederzeit geändert werden. Dies geht nicht mehr, wenn das Finanzamt den Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben hat.
Sachverhalt: Die Klägerin war eine Gemeinschaftspraxis, die im Jahr 2006 die M als geringfügig beschäftigte Buchhalterin einstellte. M erschlich sich im Jahr 2010 durch Täuschung gegenüber der Klägerin einen geänderten Arbeitsvertrag mit einem höheren Gehalt. In der Folgezeit veranlasste M entsprechend überhöhte Gehaltszahlungen an sich und gab für die Klägerin entsprechende Lohnsteueranmeldungen auf der Grundlage der überhöhten Gehaltszahlungen ab. Das Finanzamt führte für den Zeitraum 2012 bis Juni 2014 eine Lohnsteuer-Außenprüfung durch, beanstandete die überhöhten Lohnsteueranmeldungen jedoch nicht und hob anschließend den gesetzlichen Vorbehalt der Nachprüfung auf. Anfang 2016 bemerkte die Klägerin die überhöhten Gehaltszahlungen der M und beantragte nun eine Änderung der Lohnsteueranmeldungen 2012 bis Juni 2014. Das Finanzamt lehnte die Änderung ab.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage im Grundsatz statt:
Hinweise: Eine Änderung wegen neuer Tatsachen schied aus, weil nach einer Außenprüfung eine Änderung wegen neuer Tatsachen nach dem Gesetz ausgeschlossen ist, es sei denn, es handelt sich um eine Steuerverkürzung.
Zwar gibt es im Lohnsteuerrecht noch eine Regelung, die eine Minderung der einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer nach der Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung bei Vorbehaltsfestsetzungen nur dann für zulässig erklärt, wenn sich der Arbeitnehmer ohne vertraglichen Anspruch und gegen den Willen des Arbeitgebers Beträge verschafft hat, für die Lohnsteuer einbehalten wurde; diese Änderungssperre gilt aber nur bei Vorbehaltsfestsetzungen und nicht für die anderen Änderungsnormen wie z.B. der Änderung wegen arglistiger Täuschung.
Quelle: BFH, Urteil vom 30.9.2020 - VI R 34/18; NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 04.05.2021. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
bereits überholt sein könnten.
Dieser Artikel gehört zu den Themen:
Weitere Themen