22.06.2016

Kein Lohnsteuer-Haftungsbescheid nach Eintritt der Verjährung gegenüber dem Arbeitnehmer

Gegenüber dem Arbeitgeber darf kein Lohnsteuer-Haftungsbescheid mehr erlassen werden, wenn die Lohnsteuerschuld des Arbeitnehmers, für die der Arbeitgeber in Anspruch genommen wird, bereits verjährt ist.

Hintergrund: Kommt ein Arbeitgeber seiner Pflicht, die Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen, nicht nach, kann das Finanzamt einen Lohnsteuer-Haftungsbescheid gegenüber dem Arbeitgeber erlassen.

Streitfall: Die Klägerin war Arbeitgeberin und hatte in den Jahren 2006 bis 2009 keine Lohnsteuer auf zusätzliche Sachzuwendungen für ihre Arbeitnehmer einbehalten. Im Jahr 2012 wurde dies anlässlich einer Lohnsteuer-Außenprüfung festgestellt. Das Finanzamt erließ noch im Jahr 2012 einen Lohnsteuer-Haftungsbescheid gegen die Klägerin für das Jahr 2006, nicht aber für die Jahre 2007 bis 2009.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage gegen den Lohnsteuer-Haftungsbescheid für das Jahr 2006 statt: Bei einem Lohnsteuer-Haftungsbescheid geht es um die Haftung des Arbeitgebers für die Lohnsteuer des Arbeitnehmers. Die Inanspruchnahme des Arbeitgebers ist nicht zulässig, wenn die Lohnsteuerschuld des Arbeitnehmers bereits verjährt ist.

Im Streitfall war für das Jahr 2006 bereits Verjährung eingetreten. Die Verjährung trat für die Lohnsteuer-Anmeldungen Januar bis November 2006, die im Jahr 2006 einzureichen waren, nach vier Jahren ein, und zwar am 31.12.2010. Für die Lohnsteuer-Anmeldung Dezember 2006, die erst am 10.1.2007 abgegeben werden musste, begann die vierjährige Verjährung am 1.1.2008 und endete am 31.12.2011.

Zwar kommt es aufgrund einer Außenprüfung zu einer sog. Ablaufhemmung, d.h. die Verjährung kann bis zur Auswertung der Außenprüfung nicht eintreten. Diese Ablaufhemmung tritt aber nicht gegenüber den Arbeitnehmern ein, da sich die Lohnsteuer-Außenprüfung nicht gegen die Arbeitnehmer richtet, sondern gegen den Arbeitgeber. Denn der Lohnsteuer-Außenprüfer ermittelt lediglich, ob der Arbeitgeber seiner Entrichtungs-, Einbehaltungs- und Abführungspflicht bezüglich der Lohnsteuer seiner Arbeitnehmer nachgekommen ist. Die Lohnsteuer-Außenprüfung betrifft nicht die Einkünfte der Arbeitnehmer.

Hinweise: Der Gesetzgeber hat im Jahr 2013 reagiert und das Gesetz geändert. Nunmehr kommt es zu einem Gleichlauf der Festsetzungsfristen beim Arbeitnehmer und beim Arbeitgeber. Der Beginn einer Lohnsteuer-Außenprüfung beim Arbeitgeber hemmt damit auch die Festsetzungsfrist beim Arbeitnehmer. Die Neuregelung betrifft alle Festsetzungsfristen, die am 30.6.2013 noch nicht abgelaufen waren.

Quelle: BFH-Urteil vom 17.3.2016 - VI R 3/15

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 22.06.2016. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

22.06.2016

NWB-Rechnungswesen - BBK

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