21.12.2017
Das FG Berlin hat sich in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zur Quantilsschätzung als zulässige Schätzungsmethode geäußert.
Sachverhalt: Die Antragstellerin betreibt ein Restaurant in der Rechtsform einer UG. Aufgrund von Mängeln der Kassenführung nahm das FA Hinzuschätzungen vor. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hatte keinen Erfolg.
Entscheidung: Das FG sah in der Quantilsschätzung eine zulässige Schätzungsmethode. Bei einem in der Rechtsform einer UG geführten Restaurant berechtigen folgende Mängel zu einer Hinzuschätzung:
Hinweis: Da es sich bei der Inhaberin des Restaurants um eine UG handelte, war sie buchführungs- und aufzeichnungspflichtig gem. §§ 146, 147 AO. Damit galten für sie die strengen Maßstäbe dieser Vorschriften. Anders ist dies bei einem 4/3-Rechner, auf den §§ 146, 147 AO nicht ohne weiteres anwendbar sind. Der BFH hat dieses Problem in einem aktuellen Beschluss aufgezeigt (BFH, Beschluss v. 12.07.2017 - X B 16/17).
Die vom FG vertretene Auffassung, nach der eine Quantilsschätzung zulässig ist, wird vom BFH übrigens nicht geteilt (vgl. BFH, Beschluss v. 12.07.2017 - X B 16/17). Ähnlich wie ein Zeitreihenvergleich ist eine Quantilsschätzung nur subsidiär zulässig, wenn es keine geeignetere Schätzungsmethode gibt.
Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 30.6.2017 - 10 V 10219/16, NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 21.12.2017. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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