17.08.2017

Kassenführung beim Marktstand

Ein Händler, der Textilien auf Wochenmärkten verkauft und seinen Gewinn durch EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, kann seine Einnahmen bei Verwendung einer offenen Ladenkasse zwar täglich in einer Summe in ein Kassenbuch oder in eine vergleichbare Unterlage eintragen. Er muss aber das Zustandekommen der Summe nachweisen, und zwar durch Aufbewahrung der Kassenstreifen, Kassenzettel, Bons oder durch Aufzeichnungen, die mit einem Kassenbericht vergleichbar sind.

Streitfall: Der Kläger hatte sich darauf beschränkt, die tägliche Summe der Einnahmen im Kassenbuch sowie in einem USt-Heft gemäß § 22 Abs. 5 UStG einzutragen.

Entscheidung: Da sein Unternehmen bargeldintensiv war, verneinte das FG die Kassensturzfähigkeit und billigte die Schätzung des FA:

  • Ein Kassenbuch muss bei der EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG nicht geführt werden. Allerdings besteht nach § 22 UStG eine Aufzeichnungspflicht hinsichtlich der Ausgangsumsätze. Außerdem verlangen die Finanzämter und -gerichte in der Regel sog. Grundaufzeichnungen, aus denen sich die Einnahmen im Kassenbuch ergeben.
  • Der Kläger muss das Zustandekommen der Summe nachweisen, und zwar durch Aufbewahrung der Kassenstreifen, Kassenzettel, Bons oder durch Aufzeichnungen, die mit einem Kassenbericht vergleichbar sind. Nur mithilfe solcher Kassenberichte kann ein Kassensturz ermöglicht werden.
  • Das FG schenkte der Erklärung des Unternehmers, nach der er die Ware oft zum Einkaufspreis abgegeben habe und Ware durch Beschädigung unverkäuflich geworden sei, keinen Glauben.

Quelle: FG Hamburg, Beschluss vom 16.03.2017 - 2 V 55/17

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 17.08.2017. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

17.08.2017

NWB Rechnungswesen - BBK

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