17.08.2017
Ein Händler, der Textilien auf Wochenmärkten verkauft und seinen Gewinn durch EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, kann seine Einnahmen bei Verwendung einer offenen Ladenkasse zwar täglich in einer Summe in ein Kassenbuch oder in eine vergleichbare Unterlage eintragen. Er muss aber das Zustandekommen der Summe nachweisen, und zwar durch Aufbewahrung der Kassenstreifen, Kassenzettel, Bons oder durch Aufzeichnungen, die mit einem Kassenbericht vergleichbar sind.
Streitfall: Der Kläger hatte sich darauf beschränkt, die tägliche Summe der Einnahmen im Kassenbuch sowie in einem USt-Heft gemäß § 22 Abs. 5 UStG einzutragen.
Entscheidung: Da sein Unternehmen bargeldintensiv war, verneinte das FG die Kassensturzfähigkeit und billigte die Schätzung des FA:
Quelle: FG Hamburg, Beschluss vom 16.03.2017 - 2 V 55/17
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 17.08.2017. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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