07.08.2015

Minderung der Bemessungsgrundlage wegen Uneinbringlichkeit eines Sicherungseinbehalts

Das BMF hat mit seinem Schreiben vom 3.8.2015 Bezug auf das BFH-Urteil vom 24.10.2013 - V R 31/12 genommen, wonach ein Unternehmer grundsätzlich im Umfang eines Sicherungseinbehalts zur Minderung der Bemessungsgrundlage wegen Uneinbringlichkeit berechtigt sein kann.

Das BMF führte dazu aus:

  • Soweit Entgeltansprüche aufgrund eines vertraglichen Einbehalts zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen über einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren nicht verwirklicht werden können, sind diese als uneinbringlich anzusehen.
    Demnach sind Entgeltforderungen, die auf Sicherungseinbehalte für Baumängel beruhen grundsätzlich uneinbringlich, da der Unternehmer die bestehenden Entgeltansprüche ganz oder teilweise jedenfalls auf absehbare Zeit rechtlich und tatsächlich nicht durchsetzen kann (Abschn. 17.1 Abs. 5 Satz 2 UStAE).
  • Es liegt keine Uneinbringlichkeit vor, wenn der Unternehmer eine vollständige Entgeltzahlung bereits mit Leistungserbringung für die Fälle beanspruchen kann, in denen er die Gewährleistungsansprüche seiner Leistungsempfänger durch Bankbürgschaften gesichert hat oder ihm eine derartige Bürgschaftsgestellung möglich war.
  • Die Voraussetzungen für die Minderung der Bemessungsgrundlage wegen Uneinbringlichkeit hat der Unternehmer für jeden abgeschlossenen Vertrag konkret nachzuweisen.
  • Soweit der Unternehmer unter den zuvor genannten Voraussetzungen die Entgeltansprüche zulässig als uneinbringlich behandelt, hat der Leistungsempfänger die Vorsteuer aus den jeweiligen Leistungsbezügen entsprechend zu berichtigen.
  • Der Unternehmer ist nicht verpflichtet, dem Leistungsempfänger die Behandlung seiner Ansprüche mitzuteilen. Das Finanzamt des Unternehmers ist jedoch berechtigt, das Finanzamt des Leistungsempfängers auf die Behandlung der offenen Entgeltansprüche als uneinbringlich hinzuweisen (Abschn. 17.1 Abs. 5 Sätze 9 und 10 UStAE).

Das ausführliche BMF- Schreiben vom 3.8.2015 - III C 2 - S 7333/08/10001 :004 finden Sie hier.

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 07.08.2015. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

07.08.2015

NWB Rechnungswesen - BBK

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