14.12.2016

Nachzahlung der Kassenärztlichen Vereinigung in Raten nicht tarifbegünstigt

Die Tarifbegünstigung für Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten gilt nicht für eine Nachzahlung der Kassenärztlichen Vereinigung für mehrere Jahre, die in zwei oder mehr Jahresraten geleistet wird. Die Tarifbegünstigung setzt nämlich die Auszahlung in nur einem einzigen Jahr voraus.

Hintergrund: Für außerordentliche Einkünfte wird eine Tarifbegünstigung gewährt, d.h. es kommt zu einer ermäßigten Besteuerung. Zu den außerordentlichen Einkünften gehört auch eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit; die Tarifbegünstigung mindert den Steuerprogressionsnachteil, der sich aufgrund der auf einen Schlag gezahlten Vergütung ergibt.

Sachverhalt: Eine Arztpraxis erhielt von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) in den Jahren 2005 und 2006 insgesamt vier Nachzahlungen für die Jahre 2000 bis 2004. Sowohl im Jahr 2005 als auch 2006 flossen der Arztpraxis insoweit jeweils ca. 60.000 € zu. Das Finanzamt gewährte in beiden Jahren keine Tarifbegünstigung.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Die Tarifbegünstigung setzt eine Zusammenballung von Einkünften voraus. Dies ist der Fall, wenn die außerordentlichen Einkünfte in nur einem Veranlagungszeitraum ausgezahlt werden und nicht in zwei oder mehr Veranlagungszeiträumen.
  • Im Streitfall kam es aber nicht nur in einem Jahr zu einer Nachzahlung, sondern in zwei Jahren, nämlich in den Jahren 2005 und 2006. Eine Auszahlung über zwei Veranlagungszeiträume ist nicht begünstigt, es sei denn, die eine Zahlung stellt eine Hauptzahlung dar und die andere Zahlung betrifft nur einen geringfügigen Teilbetrag. Im Streitfall waren aber die jährlichen Auszahlungsbeträge in etwa gleich hoch, nämlich jeweils ca. 60.000 €.
  • Unbeachtlich war, dass es aufgrund der Nachzahlungen zu Progressionsbelastungen kam und dass die Art der Auszahlung, nämlich über zwei Jahre verteilt, auf den Auszahlungsbedingungen der KV beruhte.

Hinweis

Die Tarifbegünstigung wäre wohl gewährt worden, wenn die Arztpraxis nur im Jahr 2005 die Nachzahlung für die Vorjahre erhalten hätte. Denn dann wäre es nur in einem einzigen Veranlagungszeitraum zu einer Progressionsbelastung gekommen.

Quelle: BFH, Urteil vom 2.8.2016 - VIII R 37/14

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 14.12.2016. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

14.12.2016

NWB-Rechnungswesen - BBK

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