21.06.2016

Negative Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer möglich

Bei der Gewerbesteuer kann es statt einer Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen zu einer negativen Hinzurechnung und damit Kürzung des Gewerbeertrags kommen, wenn ein typisch stiller Gesellschafter Verluste anteilig getragen hat. Der gewerbesteuerliche Freibetrag von 100.000 € schließt die negative Hinzurechnung bis zu einem Negativbetrag von 100.000 € nicht aus.

Hintergrund: Der gewerbesteuerliche Gewinn wird um sog. Hinzurechnungen erhöht. Unter anderem werden 25% der Summe aus den Schuldzinsen, der Gewinnanteile eines stillen Gesellschafters, einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für Immobilien des Anlagevermögens dem Gewerbeertrag hinzugerechnet. Für jeden Betrieb des Steuerpflichtigen wird ein Freibetrag von 100.000 € abgezogen.

Streitfall: Die Klägerin war eine GmbH, an der ein typisch stiller Gesellschafter beteiligt war, der zur anteiligen Verlusttragung verpflichtet war. Im Jahr 2008 zahlte die Klägerin Zinsen und Mieten, die zu einem gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsbetrag von 3.305 € führten. Auf den stillen Gesellschafter entfiel ein Verlustanteil von 6.522 €. Hieraus ergab sich ein Saldo von 3.217 €, den die Klägerin im Umfang von 25 % (= 804 €) als negativen Hinzurechnungsbetrag geltend machte, d.h. ihren Gewerbeertrag insoweit kürzte. Das Finanzamt folgte dem nicht.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:

  • Bei der Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen sind neben den Gewinnanteilen für stille Gesellschafter auch Verlustanteile der stillen Gesellschafter zu berücksichtigen; sie mindern den Hinzurechnungsbetrag und können - wenn sie die übrigen Finanzierungskosten übersteigen - auch zu einem sog. negativen Hinzurechnungsbetrag führen.
  • Im Streitfall ergab sich ein derartiger Hinzurechnungsbetrag, weil der auf den stillen Gesellschafter entfallene Verlustanteil, der in Höhe von 6.522 € negativ hinzuzurechnen war, höher war als der anteilig hinzuzurechnende Betrag an Zinsen und Mieten in Höhe von zusammen 3.305 €. Hieraus ergab sich ein negativer Saldo von 3.217 €, der zu einer Kürzung von 25 % und damit 804 € führte.
  • Diese Kürzung blieb nicht deshalb außen vor, weil sie unter dem Freibetrag von 100.000 € lag. Denn dieser Freibetrag gilt nur für positive Hinzurechnungsbeträge, nicht aber für negative Hinzurechnungsbeträge, d.h., er gilt nicht für Kürzungen.

Hinweise:
Das Urteil macht deutlich, dass bei Beteiligung stiller Gesellschafter ein negativer Hinzurechnungsbetrag entstehen kann, der den Gewerbeertrag mindert.

Quelle: BFH-Urteil vom 28.01.2016 - I R 15/15

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 21.06.2016. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

21.06.2016

NWB-Rechnungswesen - BBK

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