21.06.2016
Bei der Gewerbesteuer kann es statt einer Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen zu einer negativen Hinzurechnung und damit Kürzung des Gewerbeertrags kommen, wenn ein typisch stiller Gesellschafter Verluste anteilig getragen hat. Der gewerbesteuerliche Freibetrag von 100.000 € schließt die negative Hinzurechnung bis zu einem Negativbetrag von 100.000 € nicht aus.
Hintergrund: Der gewerbesteuerliche Gewinn wird um sog. Hinzurechnungen erhöht. Unter anderem werden 25% der Summe aus den Schuldzinsen, der Gewinnanteile eines stillen Gesellschafters, einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für Immobilien des Anlagevermögens dem Gewerbeertrag hinzugerechnet. Für jeden Betrieb des Steuerpflichtigen wird ein Freibetrag von 100.000 € abgezogen.
Streitfall: Die Klägerin war eine GmbH, an der ein typisch stiller Gesellschafter beteiligt war, der zur anteiligen Verlusttragung verpflichtet war. Im Jahr 2008 zahlte die Klägerin Zinsen und Mieten, die zu einem gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsbetrag von 3.305 € führten. Auf den stillen Gesellschafter entfiel ein Verlustanteil von 6.522 €. Hieraus ergab sich ein Saldo von 3.217 €, den die Klägerin im Umfang von 25 % (= 804 €) als negativen Hinzurechnungsbetrag geltend machte, d.h. ihren Gewerbeertrag insoweit kürzte. Das Finanzamt folgte dem nicht.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:
Hinweise:
Das Urteil macht deutlich, dass bei Beteiligung stiller Gesellschafter ein negativer Hinzurechnungsbetrag entstehen kann, der den Gewerbeertrag mindert.
Quelle: BFH-Urteil vom 28.01.2016 - I R 15/15
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 21.06.2016. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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