29.11.2018

Neue Richttafeln für die Bewertung von Pensionsrückstellungen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) weist auf neue versicherungsmathematische Grundlagen hin, die grundsätzlich zum 31.12.2018 bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen zu berücksichtigen sind. Hierdurch kann es zum 31.12.2018 zu gewinnwirksamen Unterschiedsbeträgen kommen, die nach dem BMF auf das Jahr 2018 und die beiden Folgejahre verteilt werden können.

Hintergrund: Erteilt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Pensionszusage, muss er für diese Verpflichtung eine Pensionsrückstellung bilden, die sich jedes Jahr erhöht. Bei der Bewertung der Pensionsrückstellung sind die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden; insbesondere ist die voraussichtliche Lebenserwartung des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. In der Praxis haben sich hier die von Professor Klaus Heubeck aufgestellten Richttafeln steuerlich durchgesetzt, die zuletzt 2005 aufgestellt worden sind.

Inhalt des aktuellen BMF-Schreibens: Dem BMF zufolge sind am 20.7.2018 die sog. „Heubeck-Richttafeln 2018 G“ veröffentlicht worden, die die bisherigen Heubeck-Richttafeln 2005 G ersetzen.

  • Damit ist die Pensionsrückstellung in dem Wirtschaftsjahr, das nach dem 20. Juli 2018, dem Tag der Veröffentlichung der neuen Richttafeln, endet, auf die neuen versicherungsmathematischen Grundlagen umzustellen. In der Regel werden sich die Heubeck-Richttafeln 2018 G also zum 31.12.2018 auswirken.

    Hinweis: Die Richttafeln 2005 G können letztmals für ein Wirtschaftsjahr angewendet werden, das vor dem 30.6.2019 endet. Zum 31.12.2018 können daher letztmalig noch die Richttafeln 2005 G angewendet werden. Die neuen Richttafeln 2018 G wirken sich dann erst zum 31.12.2019 aus.
     
  • Die erstmalige Anwendung der neuen Richttafeln 2018 G zum 31.12.2018 (oder 31.12.2019) wird in der Regel zu einem Unterschiedsbetrag führen, weil die Richttafeln 2018 G zu einem höheren oder niedrigeren Wert führen werden als nach den Richttafeln 2005 G. Im Jahr der erstmaligen Anwendung der neuen Richttafeln 2018 G - dies ist das sog. Übergangsjahr - wird die Pensionsrückstellung einmal unter Anwendung der neuen Richttafeln 2018 G und einmal unter Anwendung der bisherigen Richttafeln 2005 G berechnet; die Differenz ist der Unterschiedsbetrag.

    Hinweis: Dieser Unterschiedsbetrag kann auf drei Jahre verteilt werden, nämlich auf das Jahr der erstmaligen Anwendung der neuen Tafeln (in der Regel der 31.12.2018, alternativ der 31.12.2019) sowie auf die beiden Folgejahre. Aus Vereinfachungsgründen kann der Unterschiedsbetrag aber auch in Höhe von zwei Dritteln zum Bilanzstichtag des Übergangsjahres und in Höhe von einem Drittel zum Ende des Folgejahres vom dem nach den Richttafeln 2018 G gebildeten Rückstellungsbetrag abgezogen werden.

Hinweis: Die Berechnung einer Pensionsrückstellung ist ein komplexer versicherungsmathematischer Vorgang, der von Versicherungsmathematikern durchgeführt wird, die nun die neuen Richttafeln anwenden müssen. Steuerlich ist zu beachten, dass es aufgrund der neuen Richttafeln künftig zu Unterschiedsbeträgen kommen wird, die zu Gewinnminderungen oder -erhöhungen führen. Durch die Verteilung auf mehrere Wirtschaftsjahre kann die Gewinnauswirkung abgefedert oder z.B. zur Verrechnung mit vorhandenen Verlusten genutzt werden.

Quelle: BMF-Schreiben vom 19.10.2018 – IV C 6 – S 2176/07/10004 :001, NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 29.11.2018. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

29.11.2018

NWB Rechnungswesen - BBK

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