29.11.2018
Das Bundesfinanzministerium (BMF) weist auf neue versicherungsmathematische Grundlagen hin, die grundsätzlich zum 31.12.2018 bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen zu berücksichtigen sind. Hierdurch kann es zum 31.12.2018 zu gewinnwirksamen Unterschiedsbeträgen kommen, die nach dem BMF auf das Jahr 2018 und die beiden Folgejahre verteilt werden können.
Hintergrund: Erteilt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Pensionszusage, muss er für diese Verpflichtung eine Pensionsrückstellung bilden, die sich jedes Jahr erhöht. Bei der Bewertung der Pensionsrückstellung sind die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden; insbesondere ist die voraussichtliche Lebenserwartung des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. In der Praxis haben sich hier die von Professor Klaus Heubeck aufgestellten Richttafeln steuerlich durchgesetzt, die zuletzt 2005 aufgestellt worden sind.
Inhalt des aktuellen BMF-Schreibens: Dem BMF zufolge sind am 20.7.2018 die sog. „Heubeck-Richttafeln 2018 G“ veröffentlicht worden, die die bisherigen Heubeck-Richttafeln 2005 G ersetzen.
Hinweis: Die Berechnung einer Pensionsrückstellung ist ein komplexer versicherungsmathematischer Vorgang, der von Versicherungsmathematikern durchgeführt wird, die nun die neuen Richttafeln anwenden müssen. Steuerlich ist zu beachten, dass es aufgrund der neuen Richttafeln künftig zu Unterschiedsbeträgen kommen wird, die zu Gewinnminderungen oder -erhöhungen führen. Durch die Verteilung auf mehrere Wirtschaftsjahre kann die Gewinnauswirkung abgefedert oder z.B. zur Verrechnung mit vorhandenen Verlusten genutzt werden.
Quelle: BMF-Schreiben vom 19.10.2018 – IV C 6 – S 2176/07/10004 :001, NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 29.11.2018. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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