23.09.2020

Bundesländer halten an Nichtbeanstandungsregelung für elektronische Registrierkassen fest

Die Bundesländer Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, NRW, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen halten an ihrer Nichtbeanstandungsregelung bezüglich der Verwendung zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtungen bei elektronischen Registrierkassen fest. Danach beanstanden sie es nicht, wenn ein Unternehmer bis zum 31.3.2021 keine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verwendet, sofern er diese Sicherheitseinrichtung – je nach Bundesland – bis zum 31.8.2020 oder 30.9.2020 verbindlich bestellt hat. Die Bundesländer widersprechen damit dem Bundesfinanzministerium (BMF), das eine Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung über den 30.9.2020 hinaus abgelehnt hat.

Hintergrund: Seit dem 1.1.2020 müssen elektronische Registrierkassen und PC-Kassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung versehen sein, die verhindern soll, dass die Kasse manipuliert wird. Das Gesetz hierzu wurde bereits im Dezember 2016 verabschiedet und sollte zum 1.1.2020 in Kraft treten. Allerdings waren zum 1.1.2020 die technischen Sicherheitseinrichtungen noch gar nicht entwickelt und wurden daher auf dem Markt noch nicht angeboten. Das BMF hatte daher eine Nichtbeanstandungsregelung bis zum 30.9.2020 gewährt. Die Bundesländer haben aber im Sommer 2020 sogar eine Nichtbeanstandung bis zum 31.3.2020 gewährt, wenn der Unternehmer bis zum 31.8.2020 oder – abhängig vom Bundesland – bis zum 30.9.2020 eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verbindlich bestellt hat, diese aber noch nicht geliefert wird. Im August 2020 hat das BMF den Bundesländern widersprochen und mitgeteilt, dass eine Nichtbeanstandung über den 30.9.2020 hinaus abgelehnt wird.

Aktuelle Mitteilungen der acht Bundesländer: Die obersten Finanzbehörden der meisten Bundesländer reagieren nun auf das aktuelle BMF-Schreiben aus dem August 2020. Die Bundesländer vertreten folgende Auffassung:

  • Die Bundesländer halten an ihrer Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31.3.2021 fest. Das bedeutet, dass die Nichtverwendung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung bis zum 31.3.2021 nicht beanstandet wird, wenn der Unternehmer diese bis zum 31.8.2020 bzw. – je nach Bundesland – 30.9.2020 verbindlich bestellt hat.
  • Mit dieser Nichtbeanstandung bis zum 31.3.2021 wird die vom BMF eingeräumte Frist bis zum 30.9.2020 nicht verlängert. Denn bei der Nichtbeanstandung der Bundesländer handelt es sich um eine Erleichterung der Buchführungsanforderungen, die zwar grundsätzlich nur auf Antrag erfolgen soll, aber in einem Massenverfahren wie bei elektronischen Kassen auch ohne Antrag gewährt werden kann. Die von den Bundesländern ohne Antrag ausgesprochene Nichtbeanstandung dient daher dem effektiven Ressourceneinsatz der Finanzverwaltung.

Hinweise: Zwischen dem Bund und den Bundesländern gibt es offenen Streit über den Umfang der Nichtbeanstandung. Während das BMF seine Nichtbeanstandung darauf gestützt hat, dass die zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen am 1.1.2020, d.h. bei Inkrafttreten des Gesetzes, noch gar nicht am Markt erhältlich waren, begründen die Bundesländer ihre Nichtbeanstandung mit den Erschwernissen aufgrund der Corona-Krise.

Da Außenprüfer in der Regel für das jeweilige Bundesland tätig werden, kann der Unternehmer auf die Nichtbeanstandungsregelung seines Bundeslandes grundsätzlich vertrauen. Allerdings muss er beachten, dass er die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt, also bis zum 31.8.2020 bzw. 30.9.2020 eine neue Kasse mit zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung bzw. eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung oder aber eine entsprechende Cloud-Lösung verbindlich bestellt hat.

Stand: Mitteilungen der obersten Finanzverwaltungen der acht Bundesländer vom 11.9., 15.9., 16.9. und 17.9.2020, NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 23.09.2020. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

23.09.2020

NWB Rechnungswesen - BBK

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