01.12.2016

Passivierung von Darlehen nach einer Verschmelzung

Nach dem FG Hamburg ist die Wiedereinbuchung einer Verbindlichkeit durch eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu kompensieren, wenn die Wiedereinbuchung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst gewesen ist.

Streitfall: E und F waren an der G-GmbH beteiligt und hatten Forderungen gegen die G-GmbH. Beide erklärten einen Forderungsverzicht mit Besserungsabrede, so dass bei der G-GmbH ein außerordentlicher Ertrag entstand. Anschließend verkauften sie ihre Anteile an die A-GmbH. Schließlich wurde die G-GmbH auf die A-GmbH verschmolzen. Hierdurch trat der Besserungsfall ein, weil die A-GmbH über genügend Geld verfügte, um die Verbindlichkeiten gegenüber E und F zu erfüllen. Die A-GmbH buchte daher die Verbindlichkeiten gewinnmindernd ein.

Entscheidung: Dies wertete das FG als vGA und machte die Gewinnminderung außerbilanziell wieder rückgängig:

  • E und F haben durch ihre Gestaltung einen Vermögensnachteil bei der A-GmbH bewirkt, während sie nun von der A-GmbH die Rückzahlung ihrer Forderungen verlangen konnten.
  • Unbeachtlich war, dass die Verbindlichkeit ursprünglich betrieblich veranlasst gewesen war.

Hinweis: Der BFH hat in einem vergleichbaren Fall keine nachteiligen Folgen aus einer derartigen Gestaltung gezogen. Vielmehr betont der BFH, dass eine betrieblich begründete Verbindlichkeit auch nach einem späteren Besserungseintritt eine betriebliche Verbindlichkeit bleibt.

Durch einen Forderungsverzicht mit Besserungsabrede kann ein Verlustuntergang, der aufgrund der Anteilsübertragung oder Umwandlung droht, abgemildert werden. Der Forderungsverzicht mit Besserungsabrede führt zunächst zu einem Ertrag, der aber durch den noch vorhandenen Verlust ausgeglichen wird. Nach der Umwandlung bzw. Anteilsübertragung kann die Verbindlichkeit wieder gewinnmindernd eingebucht werden, wenn der Besserungsfall eintritt. Im Ergebnis kann so der Verlust in Höhe der Verbindlichkeit gerettet werden; man bezeichnet dies als „loss-refresher“.

Quelle: FG Hamburg, Urteil vom 29. 6. 2016 - 6 K 236/13

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 01.12.2016. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

01.12.2016

NWB-Rechnungswesen - BBK

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