08.11.2016
Das Wahlrecht des Unternehmers, die Steuer für Geschenke an Geschäftsfreunde sowie für Sachzuwendungen an Arbeitnehmer zu übernehmen, kann für beide Gruppen - Geschäftsfreunde sowie Arbeitnehmer - unterschiedlich ausgeübt werden; es ist aber für die jeweilige Gruppe einheitlich auszuüben. Die Ausübung des Wahlrechts kann durch Abgabe einer geänderten Lohnsteueranmeldung widerrufen werden.
Hintergrund: Unternehmer können Sachzuwendungen oder Geschenke an Geschäftsfreunde einer pauschalen Einkommensteuer von 30 % unterwerfen und damit die Besteuerung für den Geschäftsfreund übernehmen. Gleiches gilt bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.
Sachverhalt: Die Klägerin machte ihren Geschäftsfreunden im Jahr 2008 Geschenke und wandte ihren Arbeitnehmern Eintrittskarten für Sportveranstaltungen zu. Hinsichtlich der Geschenke an Geschäftsfreunde übernahm die Klägerin die Versteuerung und meldete eine Pauschalsteuer von 30 % an. Das Finanzamt forderte von der Klägerin auch eine Pauschalsteuer für die Eintrittskarten der Arbeitnehmer. In der ersten Instanz vor dem Finanzgericht (FG) erklärte die Klägerin, dass sie ihr Pauschalierungswahlrecht widerrufe. Das FG gab der Klage daraufhin statt.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hingegen hob das Urteil des FG auf und verwies die Sache zurück:
Hinweise
Das FG muss nun die Pauschalsteuer auf die Geschäftsfreunde und auf die Arbeitnehmer aufteilen und prüfen, ob die Klägerin mittlerweile eine geänderte Lohnsteueranmeldung für Dezember abgegeben und damit wirksam widerrufen hat.
Der BFH deutet an, dass für einen wirksamen Widerruf erforderlich ist, dass der Unternehmer den Geschäftsfreund bzw. Arbeitnehmer über den Widerruf informiert; denn nun muss der Geschäftsfreund bzw. Arbeitnehmer das Geschenk bzw. die Sachzuwendung versteuern. Für den Geschäftsfreund bzw. Arbeitnehmer stellt sich der Widerruf als sog. rückwirkendes Ereignis dar, das zu einer Verlängerung der Festsetzungsverjährung führt und daher noch eine nachträgliche Versteuerung beim Empfänger ermöglicht.
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 08.11.2016. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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