23.10.2017

Pauschalierung auf Zuschüsse des Arbeitgebers nach Gehaltsumwandlung

Eine Pauschalierung von Zuschüssen des Arbeitgebers zu den Kosten des Arbeitnehmers für die Internetnutzung und zu den Kosten für Fahrten zum Betrieb ist zulässig, wenn der Zuschuss freiwillig gewährt wird. Dies gilt auch dann, wenn die Gewährung des Zuschusses im Rahmen einer sog. Barlohnumwandlung vereinbart wird, bei der das Gehalt herabgesetzt und im Gegenzug der Zuschuss gewährt wird.

Hintergrund: Bestimmte Zuschüsse des Arbeitgebers können mit einem Pauschalsteuersatz von 25 % oder 15 % versteuert werden, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Dies gilt z.B. für Zuschüsse für die Kosten des Arbeitnehmers für das Internet oder für die Kosten des Arbeitnehmers für den Weg zum Betrieb. Zuschüsse zu den Kosten für den Kindergarten sind unter dieser Voraussetzung sogar steuerfrei.

Sachverhalt: Die Klägerin war Arbeitgeberin und schloss mit ihren Arbeitnehmern im Jahr 2013 eine Ergänzung zum jeweiligen Arbeitsvertrag. Danach wurde einerseits das Gehalt herabgesetzt. Andererseits gewährte die Klägerin nun freiwillige Zuschüsse zu den Internetkosten der Arbeitnehmer, den Fahrtkosten für die Strecke zwischen Wohnung und Betrieb und den Kosten für den Kindergartenbesuch der Kinder der Arbeitnehmer. Außerdem leistete die Klägerin Zuschüsse zu den privaten Handyverträgen der Arbeitnehmer. Die Klägerin behandelte die Zuschüsse für den Kindergarten und für die Handyverträge als steuerfrei, während sie die Zuschüsse für die Internetnutzung mit 25 % pauschal und die Zuschüsse zu den Fahrtkosten mit 15 % pauschal versteuerte. Das Finanzamt versagte sowohl die Pauschalierung als auch die Steuerfreiheit, weil die Zuschüsse nicht zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt worden seien, und forderte Lohnsteuer von der Klägerin nach.

Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) wies die Klage hinsichtlich der Zuschüsse zu den Handyverträgen der Arbeitnehmer ab und gab der Klage im Übrigen statt.

  • Die Pauschalierungsmöglichkeit bzw. Steuerbefreiung gilt nur für freiwillig gewährte Leistungen des Arbeitgebers, da die Zuschüsse nach dem Gesetz zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden müssen. Diese Voraussetzung war hinsichtlich der Zuschüsse zu den Internetkosten, zu den Fahrtkosten und zum Kindergarten erfüllt. Denn die Arbeitnehmer hatten keinen Anspruch auf diese Zuschüsse, da sie nach dem Ergänzungsvertrag aus dem Jahr 2013 zusätzlich und freiwillig zum nun herabgesetzten Gehalt gezahlt wurden.
  • Unschädlich war es, dass die Zuschussgewährung im Zusammenhang mit einer Herabsetzung des Gehalts und damit im Rahmen einer sog. Barlohnumwandlung vereinbart wurde. Das Gesetz schränkt die Pauschalierungsmöglichkeit und Steuerbefreiung bei Barlohnumwandlungen nämlich nicht ein.
  • Es ist auch kein Gestaltungsmissbrauch darin zu sehen, dass die Gewährung der Zuschüsse im Zusammenhang mit einer Gehaltsherabsetzung erfolgt ist. Denn immerhin hat die Klägerin durch diese Gestaltung die Sozialversicherungslast senken können.
  • Der Zuschuss zu den Handykosten war jedoch nicht steuerfrei. Zwar ist die Privatnutzungsmöglichkeit eines dienstlich überlassenen Handys steuerfrei. Die Klägerin hat ihren Arbeitnehmern aber kein Handy überlassen, sondern lediglich Zuschüsse zu deren privaten Handyverträgen geleistet.

Hinweise:

Dem FG zufolge kommt es für die Frage, ob der Zuschuss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird, allein darauf an, ob auf den Zuschuss ein arbeitsrechtlicher Anspruch besteht. Ist dies der Fall, besteht keine Pauschalierungsmöglichkeit bzw. Steuerbefreiung. Anderenfalls ist die Pauschalierung möglich bzw. die Steuerbefreiung für den Kindergartenzuschuss zu gewähren, unabhängig davon, ob das Gehalt vorher im Rahmen einer Barlohnumwandlung herabgesetzt worden ist. Das FG widerspricht damit der Auffassung der Finanzverwaltung, die nur bei erstmalig vereinbarten Zuschüssen die Pauschalierungsmöglichkeit bzw. Steuerbefreiung anerkennt.

Gegen das Urteil des FG ist Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt worden.

Quelle: FG Münster, Urteil vom 28.08.2017 - 6 K 2446/15 L, Revisions-Aktenzeichen beim BFH: VI R 42/17

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 23.10.2017. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

23.10.2017

NWB-Rechnungswesen - BBK

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