13.11.2017

Pauschalsteuer bei Incentive- und Fortbildungsreisen

Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (OFD) nimmt zur Pauschalsteuer bei Veranstaltungen mit Geschäftsfreunden und Arbeitnehmern in einer sog. Kurzinfo Stellung.

Hintergrund: Macht ein Unternehmer einem Geschäftsfreund ein Geschenk oder lädt er ihn zu einem Konzert oder einer Reise ein, kann dies beim Geschäftsfreund eine Betriebseinnahme darstellen. Entsprechendes gilt für Arbeitnehmer; hier kann das Geschenk oder die Einladung zu Arbeitslohn führen. Der Unternehmer hat in diesem Fall die Möglichkeit, die Steuer für den Geschäftsfreund oder den Arbeitnehmer zu übernehmen. Er kann hierfür eine sog. Pauschalsteuer von 30 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer an das Finanzamt zahlen.

Inhalt der Kurzinfo: Die OFD äußert sich vor allem zu Veranstaltungen, zu denen Geschäftsfreunde oder Arbeitnehmer eingeladen werden. Der OFD zufolge kommt es für die Anwendbarkeit der Pauschalsteuer insbesondere auf die Art der Veranstaltung an:

  • Die Pauschalsteuer ist anwendbar, wenn es sich um eine sog. Incentive-Veranstaltung handelt, die dem privaten Vergnügen dient. Beispiele hierfür sind Theater-Besuche oder Reisen mit einem touristischen Programm. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Veranstaltung gesponsert worden ist und Werbecharakter hat oder ob der Unternehmer die Veranstaltung selbst organisiert hat.
    Hinweis: Handelt es sich um eine Tagesveranstaltung, bleibt der Bewirtungsanteil außer Ansatz und unterliegt nicht der Pauschalsteuer von 30 %. Anders ist dies aber bei einer mehrtägigen Incentive-Reise.
     
  • Die Pauschalsteuer ist dagegen nicht anwendbar, wenn es sich um eine rein betriebliche Veranstaltung handelt, z. B. um eine Produktpräsentation, eine Besprechung oder eine Fortbildung.
    Hinweis: Bei derartigen Veranstaltungen sollte sich der Unternehmer vom Finanzamt nicht dazu drängen lassen, einen Antrag auf Pauschalversteuerung zu stellen. Empfehlenswert ist die getrennte Buchung derart betrieblicher Aufwendungen von den Aufwendungen für Incentive-Veranstaltungen, damit es später keinen Streit über die Bemessungsgrundlage für die Pauschalsteuer gibt.
     
  • Gemischt veranlasste Veranstaltungen haben einen privaten Teil und einen betrieblichen Teil. Beispiel hierfür ist eine dreitägige Städtereise nach Paris, bei der an einem der drei Tage eine Fortbildung stattfindet. Hier müssen die Aufwendungen dem Incentive-Teil und dem betrieblichen Teil zugeordnet werden. Die Pauschalsteuer ist nur insoweit anwendbar, als die Aufwendungen dem Incentive-Teil zuzuordnen sind. Dabei gelten folgende Grundsätze:
    • Soweit es geht, sind die Aufwendungen unmittelbar zuzuordnen. Die Kosten für die Stadtrundfahrt gehören also zu dem Incentive-Teil, während die Aufwendungen für den Dozenten in Paris dem betrieblichen Teil zuzurechnen sind.
    • Die Kosten für Anreise und Unterkunft können nach Zeitanteilen zugeordnet werden. Dabei ist von einem Acht-Stunden-Tag auszugehen. Dient also einer von drei Tagen der Fortbildung, während an den beiden anderen Tagen die Stadt besichtigt wird, unterliegen 2/3 der Hotel- und Flugkosten der Pauschalsteuer, auch wenn die beiden Stadtbesichtigungstage länger als acht Stunden gedauert haben.

Hinweis: Es gibt keine Pflicht zur Pauschalversteuerung. Stellt der Unternehmer keinen Antrag auf Pauschalversteuerung, wird das Finanzamt allerdings versuchen, bei dem Geschäftsfreund die Versteuerung der Zuwendung (Einladung oder Geschenk) durchzusetzen.

Quelle: OFD Nordrhein-Westfalen v. 7.9.2017, Kurzinfo LSt 1/2017; NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 13.11.2017. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

13.11.2017

NWB Rechnungswesen - BBK

Dieser Artikel gehört zu den Themen:

Anzeige

So digitalisieren Profi-Buch­hal­ter: Machen Sie es nach.

Wer digitalisiert, braucht Klartext: Wir zeigen Ihnen konkrete Beispiele und liefern bewährte Tipps, die Sie leicht umsetzen können.