01.03.2018

Pauschalversteuerung bei Einladung zu Bundesligaspielen

Lädt ein Unternehmer seine Arbeitnehmer, Geschäftsfreunde und deren Arbeitnehmer zu Bundesligaspielen ein, führt dies bei den Eingeladenen zu Einnahmen, so dass eine sog. Pauschalversteuerung von 30 % durch den Unternehmer in Betracht kommt.

Hintergrund: Unternehmer können Sachzuwendungen oder Geschenke an Geschäftsfreunde einer pauschalen Einkommensteuer von 30 % unterwerfen und damit die Besteuerung für den Geschäftsfreund übernehmen. Gleiches gilt bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

Streitfall: Die Klägerin war eine GmbH, die fünf Dauerkarten für einen Fußball-Bundesligaverein erwarb. Sie lud ihre eigenen Arbeitnehmer, Geschäftsfreunde und deren Arbeitnehmer zu Spielen ein und setzte einen Teil der Kosten als Werbeaufwand steuerlich ab. Das Finanzamt sah in der Einladung einen geldwerten steuerpflichtigen Vorteil für die Eingeladenen und forderte von dem Unternehmer eine Pauschalsteuer von 30 %.

Entscheidung: Das Finanzgericht Bremen (FG) folgte der Auffassung des Finanzamts und wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Der Besuch eines Bundesligaspiels, einschließlich Business-Seat, Hostessenservice und Besuch des VIP-Clubs vor und nach dem Spiel, gehört zur Freizeitveranstaltung und begründet damit einen geldwerten Vorteil beim Eingeladenen.
  • Dies gilt auch für die eingeladenen eigenen Arbeitnehmer, da diese während des Bundesligaspiels keine betrieblichen Aufgaben erfüllen mussten.
  • Die Bemessungsgrundlage für die Pauschalsteuer ist nicht um einen Aufwand für Werbung zu kürzen. Zwar kann nach Auffassung der Finanzverwaltung beim Erwerb von VIP-Logen ein Anteil von 40 % als Werbeaufwand abgezogen werden. Die Klägerin hatte aber keine Werbeleistungen erhalten und daher auch keinen Werbeaufwand getätigt.

Hinweise: Zu beachten ist, dass die Pauschalversteuerung nur auf Antrag des Unternehmers möglich ist. Ob die Klägerin mit der Pauschalversteuerung einverstanden war und einen entsprechenden Antrag gestellt hat, ergibt sich aus dem Urteil nicht.

Die Annahme eines geldwerten Vorteils für die Arbeitnehmer der Geschäftsfreunde ist nicht zwingend, da die Klägerin nicht die Arbeitgeberin der Arbeitnehmer ihrer Geschäftsfreunde war; von einem Dritten wie der Klägerin kann Arbeitslohn aber nur dann gezahlt werden, wenn der Arbeitgeber (Geschäftsfreund der Klägerin) weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen gezahlt werden. Hat die Klägerin die Arbeitnehmer ihres Geschäftsfreundes ohne Wissen des Geschäftsfreundes eingeladen, läge wohl kein Arbeitslohn vor. Die Pauschalversteuerung wäre dann nicht zulässig.

Schließlich ist noch zu beachten, dass der sog. VIP-Logen-Erlass der Finanzverwaltung, der einen abziehbaren Anteil für Werbeaufwand unterstellt, im Streitfall keinen Teilerfolg brachte. Für das FG war entscheidend, dass es sich nicht um die Anmietung einer Loge, sondern nur um sog. Business-Seats handelte. Bei Business-Seats geht die Finanzverwaltung davon aus, dass der gesamte Preis auf die Eintrittskarte und die Verpflegung entfällt, nicht aber auch auf Werbung.

Quelle: FG Bremen, Urteil v. 21.9.2017 - 1 K 20/17 (5), NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 01.03.2018. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

01.03.2018

NWB Rechnungswesen - BBK

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