26.03.2020

Änderung der Pauschalwerte für Jubiläumsrückstellungen

Das BMF hat die Richttafeln für die Pauschalbewertung von Jubiläumsrückstellungen aktualisiert, weil sich die sog. Sterbetafeln im Jahr 2018 geändert haben, die auch für die Bewertung der Jubiläumsrückstellungen relevant sind.

Hintergrund: Erteilen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern eine Zusage für eine Geld- oder Sachzuwendung zu einem Dienstjubiläum, z.B. zum 25-jährigen Dienstjubiläum, müssen sie hierfür grundsätzlich eine Rückstellung bilden. Die Bewertung der Rückstellung kann mit dem Teilwert oder mit einem Pauschalwert erfolgen. Bei der Bewertung spielt die Lebenserwartung der Arbeitnehmer eine Rolle, weil im Fall des Todes des Arbeitnehmers vor Erreichen des Dienstjubiläums die Zuwendung nicht geleistet werden muss.

Wesentliche Aussagen des Bundesfinanzministeriums: Die Pauschalwerte, die für die sog. Pauschalwertbewertung zu Grunde gelegt werden, werden aktualisiert:

  • Im Jahr 2018 wurden die versicherungsmathematischen Sterbetafeln aktualisiert. Die danach gestiegene Lebenserwartung wirkt sich auch auf die Pauschalbewertung aus. Die bisherigen Pauschalwerte aus dem Jahr 2008 werden durch die neuen Werte ersetzt.
  • Wie bisher hängt der Pauschalwert davon ab, wie viele Dienstjahre der Arbeitnehmer am Bilanzstichtag bereits geleistet hat und nach wie vielen Dienstjahren die Jubiläumszuwendung geleistet werden soll. Pro 1.000 € Zuwendung ergibt sich danach ein Pauschalwert.
    Beispiel: Der Pauschalwert beträgt 26, wenn bereits 1 Dienstjahr geleistet worden ist und wenn die Zuwendung nach 15 Dienstjahren erfolgen soll. Beträgt die Zuwendung 4.000 €, ergibt sich somit ein Pauschalwert von 104 € (4 x 26). Bislang hätte der Pauschalwert in diesem Fall 96 € betragen, nämlich 4 x 19. Der Pauschalwert von 26 erhöht sich in jedem Jahr, bis er nach 15 Dienstjahren 1.000 beträgt.
  • Die neuen Pauschalwerte gelten frühestens für Wirtschaftsjahre, die nach dem 20.7.2018 enden (dies war der Tag der Veröffentlichung der neuen Sterbetafeln), d.h. frühestens zum 31.12.2018. Die neuen Werte sind spätestens für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 29.6.2020 enden, in der Regel also zum 31.12.2020.

Hinweise: Der Gesetzgeber stellt an die Bildung einer Jubiläumsrückstellung in der Steuerbilanz noch zusätzliche Anforderungen: So muss das maßgebende Dienstverhältnis am Bilanzstichtag mindestens zehn Jahre bestanden haben, die Zuwendung darf frühestens nach 15 Dienstjahren geleistet werden, und die Zusage muss schriftlich erteilt worden sein.

Quelle: BMF-Schreiben v. 27.2.2020 - IV C 6 – S 2137/07/10002; NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 26.03.2020. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

26.03.2020

NWB Rechnungswesen - BBK

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