26.03.2020
Das BMF hat die Richttafeln für die Pauschalbewertung von Jubiläumsrückstellungen aktualisiert, weil sich die sog. Sterbetafeln im Jahr 2018 geändert haben, die auch für die Bewertung der Jubiläumsrückstellungen relevant sind.
Hintergrund: Erteilen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern eine Zusage für eine Geld- oder Sachzuwendung zu einem Dienstjubiläum, z.B. zum 25-jährigen Dienstjubiläum, müssen sie hierfür grundsätzlich eine Rückstellung bilden. Die Bewertung der Rückstellung kann mit dem Teilwert oder mit einem Pauschalwert erfolgen. Bei der Bewertung spielt die Lebenserwartung der Arbeitnehmer eine Rolle, weil im Fall des Todes des Arbeitnehmers vor Erreichen des Dienstjubiläums die Zuwendung nicht geleistet werden muss.
Wesentliche Aussagen des Bundesfinanzministeriums: Die Pauschalwerte, die für die sog. Pauschalwertbewertung zu Grunde gelegt werden, werden aktualisiert:
Hinweise: Der Gesetzgeber stellt an die Bildung einer Jubiläumsrückstellung in der Steuerbilanz noch zusätzliche Anforderungen: So muss das maßgebende Dienstverhältnis am Bilanzstichtag mindestens zehn Jahre bestanden haben, die Zuwendung darf frühestens nach 15 Dienstjahren geleistet werden, und die Zusage muss schriftlich erteilt worden sein.
Quelle: BMF-Schreiben v. 27.2.2020 - IV C 6 – S 2137/07/10002; NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 26.03.2020. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
bereits überholt sein könnten.
Dieser Artikel gehört zu den Themen:
Weitere Themen