27.12.2019
Das Bundesfinanzministerium (BMF) veröffentlicht die für 2020 gültigen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich oder betrieblich veranlasste Auslandsreisen von Arbeitnehmern und Unternehmern.
Hintergrund: Wird ein Arbeitnehmer oder Unternehmer im Ausland tätig, kann er die damit entstehenden Kosten grundsätzlich absetzen. Zu diesen Kosten gehören neben den Fahrt- bzw. Flugkosten auch Verpflegungsmehraufwendungen sowie die Übernachtungskosten. Die Finanzverwaltung veröffentlicht jährlich Pauschbeträge sowohl für die Verpflegungsmehraufwendungen als auch für die Übernachtungskosten; die Pauschbeträge für die Übernachtungskosten haben aber nur für die Erstattung durch den Arbeitgeber Bedeutung (s. Hinweis unten).
Inhalt des Schreibens des Bundesfinanzministeriums:
Hinweise: Das BMF-Schreiben enthält auch noch Einzelheiten zur Kürzung des Verpflegungspauschbetrags, wenn der Arbeitgeber ein Frühstück stellt (d.h. Übernachtung mit Frühstück), und der Arbeitnehmer an diesem Tag noch einen weiteren Staat aufsucht.
Der Arbeitnehmer und der Unternehmer können nur die tatsächlich im Ausland entstandenen Übernachtungskosten als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend machen. Der im aktuellen BMF-Schreiben genannte Pauschbetrag für Übernachtungskosten im Ausland hat nur Bedeutung für eine steuerfreie Erstattung der Übernachtungskosten durch den Arbeitgeber: Bis zur Höhe des Pauschbetrags kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer also dessen Übernachtungskosten steuerfrei erstatten.
Quelle: BMF-Schreiben vom 15.11.2019 – IV C 5 – S 2353/19/10010 :001
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 27.12.2019. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
bereits überholt sein könnten.
Dieser Artikel gehört zu den Themen:
Weitere Themen