08.01.2018

Finanzverwaltung veröffentlicht Pauschbeträge für Eigenverbrauch für 2018

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Pauschbeträge für den Eigenverbrauch für 2018 veröffentlicht.

Hintergrund: Nutzt ein Unternehmer Waren für den privaten Verbrauch, kann er die Waren nicht gewinnmindernd absetzen, sondern muss eine Entnahme ansetzen. Zudem unterliegt der Eigenverbrauch der Umsatzsteuer und wird - je nach Art der Entnahme - mit 7 % (z.B. Lebensmittel) oder 19 % (z.B. Alkohol) besteuert.

Pauschbeträge 2018: Für 2018 ergeben sich folgende Pauschbeträge (in €):

Tabelle Pauschbeträge Eigenverbrauch 2018

Hinweise: Bei den genannten Gewerben handelt es sich um Einzelhandelsbetriebe. Die Beträge stellen Jahreswerte für eine Person dar und sind netto zu verstehen, erhöhen sich also noch um die Umsatzsteuer.

Gehören zum Haushalt des Unternehmers noch weitere Personen, sind für diese ebenfalls die jeweiligen Jahreswerte anzusetzen. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr unterbleibt der Ansatz von Pauschbeträgen; für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr sind die Pauschbeträge nur zur Hälfte anzusetzen.

Der Ansatz der Pauschbeträge ist nicht zwingend. Stattdessen können auch Einzelentnahmen aufgezeichnet werden. Allerdings können die Pauschbeträge nicht individuell angepasst werden, weil der Unternehmer z.B. weniger isst oder trinkt als andere Menschen.

Die o.g. Pauschbeträge beinhalten keine Sachentnahmen für Zigaretten. Hierfür sind Einzelentnahmen anzusetzen, wenn der Verkauf von Zigaretten zum Gewerbezweig gehört.

Bei gemischten Betrieben wie z.B. einer Bäckerei oder Fleischerei mit Lebensmittelangebot oder bei Gaststätten ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag des entsprechenden Gewerbezweigs anzusetzen.

Quelle: BMF-Schreiben vom 13.12.2017 - IV A 4 - S 1547/13/10001-05, NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 08.01.2018. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

08.01.2018

NWB-Rechnungswesen - BBK

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